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In dem Falle, daß mehre Ortschaften zu einem Hebammen-Bezirke vereinigt
sind, kommt die Wahrnehmung der desfallsigen Geschäfte dem Gemeindevor-
vorstande des Ortes zu, an welchem die Bezirks-Hebamme ihren Wohnsitz
zu nehmen hat.
Daß die Stelle einer Bezirks-Hebamme neu besetzt werden soll, ist in
der Regel durch Anschlag am Gemeindebrette oder in sonst ortsüblicher Weise,
eventuell durch Publikation in einem Lokalblatte, bekannt zu machen; gleich-
zeitig sind geeignete Bewerberinnen aufzufordern, sich binnen einer anzugebenden
Frist für die fragliche Stelle bei dem die Bekanntmachung erlassenden Ge-
meindevorstande zu melden. Nach Ablauf dieser Frist hat der Gemeinde-
vorstand dem betreffenden Amts-Physikus eine Liste der aufgetretenen Bewerbe-
rinnen mit dem Ersuchen um gutachtliche Aeußerung über die Tauglichkeit der
einzelnen Bewerberinnen zu der fraglichen Stelle zu übermitteln. Dieses Gut-
achten ist dann auch den Vorständen der eventuell zu demselben Hebammen-
Bezirke gehörenden anderen Gemeinden unter Bestimmung eines Wahltermins
mitzutheilen. In dem Letzteren findet die Wahl unter den vom Physikus als
tanglich befundenen Bewerberinnen von Seiten der bei dem Hebammen-Bezirke
betheiligten Gemeindevorstände statt. Die Gemeindevorstände in kleineren
Orten haben hierbei die Wünsche der deshalb zu vernehmenden verheiratheten
Frauen möglichst zu berücksichtigen.
Wenn in Hebammen-Bezirken, welche zwei oder mehre Ortschaften um-
fassen, die betreffenden Gemeindevorstände zu einer Verständigung über die
zu wählende Bezirks-Hebamme nicht gelangen können, so ist von den durch die
betheiligten Gemeindevorstände vorgeschlagenen Bewerberinnen diejenige als
Bezirks-Hebamme anzunehmen, welche nach dem Zeugniß des Amts-Physikus
die größere Tauglichkeit zu der fraglichen Stelle besitzt.
Im Fall die Wahl auf eine Frauensperson fällt, deren Ansbildung als
Hebamme erst erfolgen muß, so ist zunächst die Genehmigung des Staats-
Ministeriums für die Aufnahme derselben in die Hebammenschule zu Jena
(siehe oben §§. 2 und 3) nachzusuchen. Zu diesem Behufe sind die Akten
über die erfolgte Wahl der Hebammen unter Beischluß der erforderlichen phy-
sikatsärztlichen und pfarramtlichen Zeugnisse (siehe oben §. 3) dem zuständigen
Bezirks-Direktor abzugeben, welcher die Verhandlungen zu prüfen und die sich
dabei etwa ergebenden Anstände erledigen zu lassen, sodann aber die Akten
nach Befinden mit gutachtlichem Berichte an das Staats-Ministerium, Departe-
ment des Aeußern und Innern, einzureichen hat.