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8. 5.
Die Anstellung der Bezirks-Hebammen erfolgt durch den Direktor des
betreffenden Verwaltungs-Bezirks, nachdem ihm von dem Vorstande des Ge—
meinde-Bezirks, innerhalb dessen die Hebamme ihren Wohnsitz zu nehmen hat,
unter Mitvorlegung der betreffenden Akten die bezügliche Wahl und außerdem
angezeigt worden ist,
a) in welchem Betrage die der Bezirks-Hebamme, zufolge der Bestimmung
in §. 6 des Hebammen-Gesetzes vom 29. Juni d. J. zu gewährende
jährliche Besoldung festgestellt worden,
b) ob die zu einem Hebammen-Bezirk vereinigten Gemeinden bei Gelegen-
heit der Ausbildung der fraglichen Hebamme in der Hebammenschule zu
Jena derselben Geldbeiträge gewährt haben, eventuell in welchem Be-
trage (vgl. §. 5 des gedachten Hebammen-Gesetzes).
8. 6.
Die Gemeindevorstände haben von der Niederlassung oder dem Abgange
einer Bezirks- oder sonstigen Hebamme sowohl dem zuständigen Bezirks-Direktor,
als auch dem betreffenden Amts-Physikus alsbaldige Anzeige zu erstatten.
8. 7.
Die Bekanntmachung vom 28. Juli 1871, die Wahl der Hebammen
betreffend, sowie alle der gegenwärtigen Verordnung entgegenstehenden bisherigen
Bestimmungen sind aufgehoben.
Uebergangobestimmungen.
8. 8.
Die bisher bestehende Abgrenzung der einzelnen Hebammen-Bezirke ist
zunächst beizubehalten und insoweit als nach den Bestimmungen des 8. 3 des
Hebammen-Gesetzes vom 29. Juni d. J. festgestellt zu erachten, als nicht
Anträge auf anderweite Eintheilung der betreffenden Bezirke von betheiligter
Seite innerhalb sechs Wochen von Zeit der Publikation dieser Bekanntmachung
ab bei dem Bezirks-Direktor eingereicht worden sind.
Die Entscheidung über desfallsige Aenderungs-Anträge hat dann nach
Maßgabe der Bestimmungen in Absatz 2 des nurgedachten Gesetzes-Paragraphen
zu erfolgen.