Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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8. 2. 
Die Polizeibehörde ist befugt, in die im §. 1 dieser Verordnung gedach- 
ten Versammlungen, sofern der Vorstand dieser Behörde der Versammlung 
nicht selbst beiwohnen will, einen oder mehrere Polizeibeamte zu senden. Die 
Letzteren müssen sich auf Erfordern des Unternehmers oder des Vorsitzenden der 
Versammlung als amtlich Beauftragte durch schriftlichen Vorweis legitimiren. 
Dem Vorstande der Polizeibehörde, sowie dessen Beamten muß ein nach 
deren Dafürhalten angemessener Platz in der Versammlung eingeräumt, sowie 
über die Person der Reduer Auskunft ertheilt werden. 
Die in Gemäßheit dieser Bestimmung in den betreffenden Versammlun- 
gen erschienenen Polizeibeamten haben in Vertretung der Polizeibehörde die 
Befugniß, eine Versammlung aufzulösen und die Anwesenden aufzufordern, sich 
aus dieser Versammlung sofort zu entfernen. 
8. 3. 
Störungen der in Gemäßheit des 8. 1 dieser Verordnung angemeldeten 
Versammlungen, sofern zu ihrer Beseitigung der Einfluß des Vorsitzenden der 
Versammlung nicht ausreicht, sind von den anwesenden (§. 2) Polizeipersonen 
zu rügen und zu verhindern. 
Diese Polizeipersonen sind berechtigt, die Störer aus der Versammlung 
zu weisen und durch geeignete polizeiliche Maßregeln die Freiheit des Versamm- 
lungsrechts zu schützen. 
S. 4. 
An Geld bis zu 50 Thalern (150 Mark) oder mit Haft bis zu sechs 
Wochen werden bestraft: 
1) die Unternehmer, Vorsteher, Leiter oder die beauftragten Vertrauens- 
männer der Versammlungen und Vereine, welche die in §. 1 dieser 
Verordnung bestimmte Verpflichtung nicht erfüllt haben, 
2) alle diejenigen, welche einem von der Polizeibehörde innerhalb deren 
Zuständigkeit erlassenen, in ortsüblicher Weise publizirten oder sonst 
zu ihrer Kenntniß gelangten Verbote der im §. 1 erwähnten Ver- 
sammlungen zuwider, dennoch an der verbotenen Versammlung Theil 
nehmen, 
3) diejenigen, welche nach Auflösung einer Versammlung durch den Vor- 
stand der Polizeibehörde oder durch die nach §. 2 dieser Verordnung 
1874. 48
	        
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