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rungsschein, die quittirte Post-Packetadresse oder bz. die unterschriebene Post-
anweisung überbringt und aushändigt.
III. Eine Untersuchung über die Aechtheit der Unterschrift und des etwa
hinzugefügten Siegels unter dem Ablieferungsscheine u. s. w., sowie eine wei-
tere Prüfung der Legitimation desjenigen, welcher diesen Schein oder die Be-
gleitadresse überbringt, liegt der Postanstalt nach §. 49 des Gesetzes über das
Postwesen des Deutschen Reichs nicht ob.
24. Im §. 40, die „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Be-
stimmungsorte“ betreffend, erhält der Satz unter 4) im Absatz I.
folgende Fassung:
4) wenn es sich um eine Sendung mit Postvorschuß handelt, auch wenn
sie mit „poste restante“ bezeichnet ist, und die Sendung nicht innerhalb 7
Tage nach ihrer Ankunft am Bestimmungsorte eingelöst wird;
25. In demselben Paragraphen erhalten die Absätze II. und IV fol-
gende Fassung:
II. Bevor in dem Falle zu 1 eine mit einer Begleitadresse versehene
Sendung deshalb als unbestellbar angesehen wird, weil mehrere dem Adres-
saten gleichbenannte Personen im Orte sich befinden, und der wirkliche Adressat
nicht sicher zu unterscheiden ist, muß die Begleitadresse nach dem Aufgabeorte
zurückgesandt werden, um den Absender, wenn derselbe auf Grund der Begleit-
adresse ermittelt werden kann, zur näheren Bezeichnung des Adressaten zu
veranlassen.
IV. In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung oder
eintretendenfalls, daß und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf der Be-
gleitadresse zu vermerken.
26. In demselben Paragraphen kommt Absatz VI. in Wegfall.
27. Im §. 41, die „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Auf-
gabeorte“ betreffend, erhält der Absatz IV folgende Fassung:
IV. Wird der Absender ermittelt, verweigert derselbe aber die Annahme
oder läßt innerhalb 14 Tagen nach Behändigung der Begleitadresse oder des
Ablieferungsscheins oder der Postanweisung die Sendung bz. den Geldbetrag
nicht abholen, so können die Gegenstände zum Besten der Postarmen= oder
Unterstützungskasse verkauft werden.