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v. J. (Reg.-Blatt vom Jahre 1873 Seite 157) wird solches andurch zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 25. Juli 1874.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
pr. Schomburg.
[109] V. Da nach dem Gesetze vom 25. Februar 1874 (Reg.-Blatt S. 161)
die Reichsmark-Rechnung vom 1. Januar 1875 an auch bei der Landes-
brandversicherungs-Anstalt des Großherzogthums eintritt, so wird mit
höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, von dem
unterzeichneten Staats-Ministerium Folgendes verordnet:
S. 1.
Bis zum Eintritt einer allgemeinen Neuwürderung der Gebäude eines
Orts (§. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1859, Reg.-Blalt S. 94) wird das
jetzt geführte Brandversicherungs-Kataster des Orts nach Maßgabe der Bestim-
mungen des Gesetzes vom 13. November 1840 (Reg.-Blatt S. 271 flg.)
auch nach dem 1. Januar 1875 fortgeführt.
Bei vorkommenden Veränderungen der Einzeichnung in solchen Katastern
werden neue in der Reichsmark-Rechnung ausgedrückte Taxwerthe nach dem
Verhältniß von drei Mark = Einem Thaler umgerechnet und auch ferner nur
in durch fünf theilbaren Thalerbeträgen eingetragen.
Dabei werden überschießende 7½ Mark für volle fünf Thaler gerechnet;
was aber unter 7½ Mark ist, bleibt unberücksichtigt. (§. 50 des Gesetzes
vom 28. August 1826.)
Für künftige Anlegung neuer Orts-Kataster, welche auf Grund allge-
meiner Neuwürderung der Gebäude eines Orts stattzufinden hat, bleiben Vor-
schriften über deren Aufstellung in Reichs-Markwährung vorbehalten.
8. 2.
Die Beiträge zu der Landesbrandkasse sind vom 1. Januar 1875 an in
Markpfennigen oder deren Theilen von jeder Mark derjenigen Summen, welche
den Maßstab für die Beitragsleistung darstellen (Konkurrenz-Summen) auszu-