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„strafrechtlichen Untersuchungen erwachsenden Kosten als außer Wirksam-
„keit getreten anzusehen, nicht minder in Betreff der in polizeilichen
„Untersuchungsfällen erwachsenden Kosten außer Wirksamkeit zu setzen
„und auch in Fällen der letzteren Art für die Frage der Kostenerstattung
„bei Requisitionen der beiderseitigen Behörden die im §. 43 des er-
„wähnten Bundesgesetzes aufgestellten Grundsätze als maßgebend gelten
„zu lassen.
„Jedoch soll eine Erstattung derjenigen baaren Auslagen, welche bis
„zum Schluß des Jahres 1873 durch von Behörden des einen
„Staats bei Behörden des anderen Staats beantragte Auslieferungen
„oder Strafvollstreckungen den letzteren erwachsen sind, nicht stattfinden,
„rücksichtlich dieser Auslagen vielmehr noch nach Maßgabe der Ueber-
„einkunft vom 22. Juli/23. August 1854 verfahren werden."
wird hierdurch mit dem Bemerken, daß eine gleichlautende Erklärung von den
Königlich Sächsischen Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und der
Justiz d. d. Dresden den 10. Juli 1874 abgegeben worden ist, zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 10. August 1874.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Für den Departements-Chef:
b#r. Brüger.
I117] Das 21. und 22. Stück des Neichs- Gesetzblattes enthalten unter
Nr. 1010 die Verordnung betreffend die Kautionen verschiedener Reichs-
Beamten vom 6. Juli 1874; unter
Nr. 1011 die Bekanntmachung, betreffend das Verbot des Umlaufs der
niederländischen Halbgulden und der österreichischen und ungari-
schen Viertelguldenstücke vom 29. Juni 1874; unter
Nr. 1012 die Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Zwei-
guldenstücke süddeutscher Währung, vom 2. Juli 1874; unter
Nr. 1013 den Vertrag zwischen Deutschland und der Schweiz wegen gegen-
seitiger Auslieferung der Verbrecher, vom 24. Januar 1874.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.