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darauf angetragen hat, ihr behufs Bestreitung dringender Bedürfnisse zur
Erweiterung und Vervollständigung der Bahnanlagen die Aufnahme einer
Summe von
4,500,000 Thalern = 13,500,000 Mark
durch Ausgabe von auf den Inhaber lautenden und mit Zinsscheinen versehe-
nen Prioritäts-Obligationen zu gestatten, wollen Wir in Gemäßheit des §. 2
des Gesetzes vom 17. Juni 1833 durch gegenwärtiges Privilegium die Emission
der Prioritäts-Obligationen unter nachstehenden Bedingungen genehmigen:
§. 1.
Die zu emittirenden Obligationen werden in drei Abtheilungen A. B.
und C., jede Abtheilung unter fortlaufenden Nummern, nach dem sub A. bei-
etree geschlossenen Schema unter der Bezeichnung „Serie VI.“ auf farbigem Papier
mit schwarzem Druck ausgefertigt.
Die erste Abtheilung (A) umfaßt
1000 Stück zu 1000 Thlr. = 3000 Mark
unter Nr. 1 bis 100B 1,000,000 Thlr. = 3,000,000 Mark.
Die zweite Abtheilung (B) umfaßt
3000 Stück zu 500 Thlr. = 1500 Mark
unter Nr. 1001 bis 400 b 1,500,000 = 4,500,000
Die dritte Abtheilung (C) umfaßt
20,000 Stück zu 100 Thlr. = 300 Mark
unter Nr. 4001 bis 24,000 -. 2,,000,000 „ = 6,000,000 „
zusammen 4,500,000 Thlr.= 13,500,000 Mark.
. Mit diesen Prioritäts-Obligationen werden Zinscoupons auf Papier von
— der Farbe der Obligationen, schwarz gedruckt, auf 6 Jahre ausgegeben, und
nach Ablauf dieser Zeit gegen Einreichung des mit zur Ausgabe kommenden
o., Talons erneuert.
MSA §. 2.
Sämmtliche nach §. 1 zu emittirenden Prioritäts-Obligationen haben un-
ter sich gleiche Rechte und werden jährlich mit 4½ Prozent, vom Tage der
Emission an gerechnet, verzinst.