Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Die Zinsen werden in halbjährlichen Raten postnumerando bei der Haupt- 
kasse der Gesellschaft in Erfurt, sowie an den Zahlstellen, welche durch die 
Direktion der Gesellschaft in den, im §. 11 genannten öffentlichen Blättern 
namhaft gemacht werden, ausgezahlt. Zinsen von Prioritäts-Obligationen, 
deren Erhebung innerhalb 4 Jahren von dem in dem betreffenden Coupon 
bestimmten Zahlungstage ab nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheil der Ge- 
sellschaft. 
Jeder Zinscoupon ist ungültig, wenn die Vorderseite desselben durchkreuzt, 
oder eine Ecke desselben abgeschnitten ist. 
§. 3. 
Die Prioritäts = Obligationen unterliegen der Amortisation durch Aus- 
loosung. 
Zur Amortisation werden jährlich, und zwar vom Jahre 1878 ab, min- 
destens ½ %% des ausgegebenen Prioritäts-Obligationenbetrags, sowie die er- 
sparten Zinsen von den ausgeloosten Obligationen verwendet. 
Der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft bleibt jedoch das Recht vor- 
behalten, unter Genehmigung der betheiligten drei Staatsregierungen den 
Amortisationsfonds stetig oder zeitweise zu verstärken und dadurch die Tilgung 
dieser Prioritäts-Obligationen zu beschleunigen, auch anßerhalb des Amortisa- 
tionsverfahrens sämmtliche alsdann noch vorhandene Prioritäts-Obligationen 
durch die im §. 2 gedachten öffentlichen Blätter mit halbjährlicher Frist zu 
kündigen und durch Zahlung des Neunwerthes nebst den bis dahin aufgelau- 
fenen Zinsen einzulösen. 
8. 4. 
Die Nummern der nach der Bestimmung des 8. 3 zu amortisirenden Obli-— 
gationen werden jährlich im April, und zwar in einem, mindestens vierzehn 
Tage vorher durch einmalige Insertion in dem Reichsanzeiger bekannt zu 
machenden Termine, dem beizuwohnen die Inhaber dieser Obligationen die 
Befugniß haben, durch das Loos bestimmt. 
Ueber die Verhandlung ist vom Syndikus der Gesellschaft ein Protokoll 
aufzunehmen. 
8. B5. 
Die Nummern der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen werden binnen 
14 Tagen nach Abhaltung des 8. 4 gedachten Termins durch die in 8. 11 
genannten Blätter öffentlich bekannt gemacht; die Auszahlung des Betrags 
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