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dieser Obligationen erfolgt an dem darauf folgenden 1. Juli durch die Ge-
sellschafts-Hauptkasse zu Erfurt, sowie durch sonst etwa bekannt gemachte
Zahlungsstellen nach dem Nominalwerthe an die Vorzeiger der Obligationen ge-
gen Auslieferung derselben.
Mit dem genannten Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Obliga-
tionen auf. Die Coupons über die noch nicht fällig gewesenen Zinsen und
der Talon sind mit der ausgeloosten Prioritäts-Obligation gleichzeitig zu über-
geben; geschieht dies nicht, so wird der Betrag dieser fehlenden, noch nicht
fälligen Zinsconpons von dem Kapitale gekürzt, um vorkommenden Falls zu
deren Einlösung zu dienen.
Die zum Zwecke der Amortisation eingelösten Prioritäts-Obligationen
nebst den noch nicht fälligen Conpons werden in Gegenwart eines Mitglieds
der Direktion und ves Syndikus der Gesellschaft, der darüber ein Protokoll
aufzunehmen hat, verbrannt, und, daß dies geschehen, wird unter Angabe der
Nummern durch den Reichs= und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger ein-
mal bekannt gemacht.
Die in Folge der Rückforderung von Seiten der Inhaber — §. 7 — oder
der Kündigung — §. 3 — außerhalb der planmäßigen Amortisation eingelösten
Prioritäts-Obligationen hingegen ist die Gesellschaft befugt, wieder auszugeben.
8. 6.
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen Serie VI. sind auf Höhe der
darin verschriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach 8. 2 zu zahlenden Zinsen
Gläubiger der Gesellschaft und als solche befugt, wegen ihrer Kapitalien und
Zinsen nach den Inhabern der Prioritäts-Obligationen Serie I., II., III., IV.
und V. zum Belauf von 14,700,000 Thalern sich an das gesammte Vermögen
der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft und an dessen Erträge, jedoch mit
Ausschluß der Gotha-Leinefelder, Gera-Eichichter und Dietendorf-Arnstädter
Zweigbahnen, zu halten.
S. 7.
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung der
darin verschriebenen Kapitalbeträge nebst Zinsen anders, als nach Maßgabe der
§§. 3 bis 5 zu fordern, ausgenommen wenn
a) ein Zinszahlungstermin länger als 3 Monate unberichtigt bleibt,
b) der Transport auf der Thüringischen Stammbahn länger als 6 Monate
ganz aufhört,