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§. 12.
Sind Obligationen, Zinscoupons oder Talons beschädigt oder unbrauch-
bar gemacht worden, jedoch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erhalten,
daß über ihre Richtigkeit nach dem Ermessen der Direktion kein Zweifel ob-
waltet, so ist die Direktion ermächtigt, gegen Einreichung der beschädigten Pa-
piere auf Kosten des Inhabers neue gleichartige Papiere auszufertigen und
auszureichen.
Außer diesem Falle ist die Anfertigung und Ausreichung neuer Obliga-
tionen an Stelle beschädigter oder verloren gegangener nur zulässig nach ge-
richtlicher Mortifikation derselben, die im Domizil der Gesellschaft bei dem
Königlichen Kreisgericht zu Erfurt nachzusuchen ist.
Eine gerichtliche Mortifikation beschädigter oder verloren gegangener Zins-
coupons oder Talous findet nicht statt. Es wird jedoch demjenigen, der
die Beschädigung oder den Verlust von Zinscoupons vor Ablauf der Ver-
jährungsfrist (§. 2) bei der Direktion der Gesellschaft aumeldet und den statt-
gehabten Besitz der Zinscoupons durch Vorzeigung der Obligationen oder sonst
nach Ermessen der Direktion darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Be-
trag der angemeldeten und bis dahin nicht eingelösten Zinscoupons gegen
Quittung ausgezahlt werden.
Zu Urkund dessen haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privilegium
Allerhöchst eigenhändig vollzogen und mit Unserem Königlichen Insiegel aus-
fertigen lassen, ohne jedoch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer
Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu geben, oder den
Rechten Dritter zu präjudiziren.
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetzsammlung bekannt zu
machen.
Gegeben Wiesbaden, den 23. Mai 1874.
Wilhelm.
Camphausen. Dr. Achenbach.
Privilegium
wegen Emission von 4,500,000 Thlr. =
13,500,000 Mark Prioritäts-Obliga-
tionen der Thüringischen Eisenbahn-
Gesellschaft.