Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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§. 12. 
Sind Obligationen, Zinscoupons oder Talons beschädigt oder unbrauch- 
bar gemacht worden, jedoch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erhalten, 
daß über ihre Richtigkeit nach dem Ermessen der Direktion kein Zweifel ob- 
waltet, so ist die Direktion ermächtigt, gegen Einreichung der beschädigten Pa- 
piere auf Kosten des Inhabers neue gleichartige Papiere auszufertigen und 
auszureichen. 
Außer diesem Falle ist die Anfertigung und Ausreichung neuer Obliga- 
tionen an Stelle beschädigter oder verloren gegangener nur zulässig nach ge- 
richtlicher Mortifikation derselben, die im Domizil der Gesellschaft bei dem 
Königlichen Kreisgericht zu Erfurt nachzusuchen ist. 
Eine gerichtliche Mortifikation beschädigter oder verloren gegangener Zins- 
coupons oder Talous findet nicht statt. Es wird jedoch demjenigen, der 
die Beschädigung oder den Verlust von Zinscoupons vor Ablauf der Ver- 
jährungsfrist (§. 2) bei der Direktion der Gesellschaft aumeldet und den statt- 
gehabten Besitz der Zinscoupons durch Vorzeigung der Obligationen oder sonst 
nach Ermessen der Direktion darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Be- 
trag der angemeldeten und bis dahin nicht eingelösten Zinscoupons gegen 
Quittung ausgezahlt werden. 
Zu Urkund dessen haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privilegium 
Allerhöchst eigenhändig vollzogen und mit Unserem Königlichen Insiegel aus- 
fertigen lassen, ohne jedoch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer 
Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu geben, oder den 
Rechten Dritter zu präjudiziren. 
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetzsammlung bekannt zu 
machen. 
Gegeben Wiesbaden, den 23. Mai 1874. 
Wilhelm. 
Camphausen. Dr. Achenbach. 
Privilegium 
wegen Emission von 4,500,000 Thlr. = 
13,500,000 Mark Prioritäts-Obliga- 
tionen der Thüringischen Eisenbahn- 
Gesellschaft.
	        
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