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[128] II. Nachdem hinsichtlich des dem Marcus Bebro zu London, auf
Verbesserungen an einem Apparat zum Numeriren und Drucken von Billets,
Cheques und ähnlichen Artikeln unter dem 9. Oktober 1873 ertheilten Erfin-
dungs-Patents (Reg.-Blatt von 1873 Seite 235) die Frist zur Bei-
bringung des vorschriftsmäßigen Einführungsnachweises um ein Jahr, bis zum
9. Oktober 1875, mit höchster Genehmigung verlängert worden ist: so wird
solches zur öffentlichen Kenntuiß gebracht.
Weimar am 22. September 1874.
Großberzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
pFr. Schomburg.
(129] III. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Groß-
herzogs, ist dem Nicolas Jagu in Syzran, Gouvernement Simbirsk in Ruß-
land, ein Erfindungs-Patent auf einen selbstthätigen Speiseapparat für Dampf-
kessel nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium niederge-
legten Zeichnung und Beschreibung unter allen Voraussetzungen und Bedingungen,
sowie mit allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 3. März 1843
(Reg.-Blatt vom Jahre 1843 Seite 13 — 16) angegeben und begründet sind,
auf die Dauer von Fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den Umfang
des Großherzogthums ertheilt worden.
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen
Jahresfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten
Staats-Ministerium nachgewiesen wird, daß die gedachte Erfindung im Groß-
herzogthum zur Ausführung gebracht sei.
Nachdem die desfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt
worden, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 22. September. 1874.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Acußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
pr. Schomburg.
(130] IV. Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Groß-
herzogs, ist dem Fabrikanten Heinson Huch zu Braunschweig ein Erfindungs-
Patent auf ein Verfahren, das Blut von Schlachtvieh vor dem Verfaulen zu