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XIV. Das Postillonstrinkgeld beträgt ohne Unterschied der Bespannung
für jeden Postillon auf den Kilometer 1 Sgr.
XV. Unentgeltlich hergegebene Mehrbespannung kommt bei Berechnung
des Chausseegeldes nicht in Betracht.
XVI. Extrapostreisende, die sich am Bestimmungsorte ihrer Reise nicht über
sechs Stunden aufhalten, haben, wenn sie mit den auf der Tourreise benutzten
Pferden bz. Wagen einer Station die Rückfahrt bis zu dieser Station be-
wirken wollen, und sich vor der Abfahrt darüber erklären, für die Rückfahrt
nur die Hälfte der nach den Sätzen unter a, b, c und g sich ergebenden Be-
träge zu entrichten, als Minimum jedoch für die ganze Fahrt die Kosten für
eine Tourbeförderung von 15 Kilometern.
XVIII. Zwischen der Ankunft und dem Antritt der Rückfahrt muß den
Pferden eine Ruhezeit miundestens von der Dauer der einfachen Beförderungs-
frist gewährt werden.
XXVII. Bennutzt ein im Orte befindlicher Reisender die bestellten Extra-
postpferde nicht, so hat derselbe, wenn die Abbestellung vor der Anspannung
erfolgt, keine Enschädigung, wenn dagegen die Pferde zur Zeit der Abbestellung
bereits angespannt waren, den Betrag des reglementsmäßigen Extrapost-#2c., Wagen-
und Trinkgeldes für fünf Kilometer, sowie die ganze Wagenmeistergebühr als
Entschädigung zu entrichten.
37. In demselben Paragraphen erhält der erste Satz im Absatz XXX.
folgende Fassung:
XXX. Für die Beförderung der Reisenden wird erhoben:
1) das reglementsmäßige Extrapost= 2c., Wagen= und Trinkgeld,
a) wenn die Entfernung von einem Pferdewechsel zum andern mehr als
15 Kilometer beträgt, nach der wirklichen Entfernung,
b) wenn solche weniger als 15 Kilometer beträgt, nach dem Satze für
15 Kilometer,
2) die einfache Wagenmeistergebühr, welche von der Postanstalt am Stations-
Abgangsorte der Extrapost zu berechnen ist.
38. In demselben Paragraphen erhalten das Marginal unter o und die
Absätze XXXlI., XXXII. und XXXIII. folgende Fassung:
XXXI. Für Extraposten 2c. nach Orten unter 15 Kilometern werden die
Gebühren für eine Entfernung von 15 Kilometern erhoben.