Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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XIV. Das Postillonstrinkgeld beträgt ohne Unterschied der Bespannung 
für jeden Postillon auf den Kilometer 1 Sgr. 
XV. Unentgeltlich hergegebene Mehrbespannung kommt bei Berechnung 
des Chausseegeldes nicht in Betracht. 
XVI. Extrapostreisende, die sich am Bestimmungsorte ihrer Reise nicht über 
sechs Stunden aufhalten, haben, wenn sie mit den auf der Tourreise benutzten 
Pferden bz. Wagen einer Station die Rückfahrt bis zu dieser Station be- 
wirken wollen, und sich vor der Abfahrt darüber erklären, für die Rückfahrt 
nur die Hälfte der nach den Sätzen unter a, b, c und g sich ergebenden Be- 
träge zu entrichten, als Minimum jedoch für die ganze Fahrt die Kosten für 
eine Tourbeförderung von 15 Kilometern. 
XVIII. Zwischen der Ankunft und dem Antritt der Rückfahrt muß den 
Pferden eine Ruhezeit miundestens von der Dauer der einfachen Beförderungs- 
frist gewährt werden. 
XXVII. Bennutzt ein im Orte befindlicher Reisender die bestellten Extra- 
postpferde nicht, so hat derselbe, wenn die Abbestellung vor der Anspannung 
erfolgt, keine Enschädigung, wenn dagegen die Pferde zur Zeit der Abbestellung 
bereits angespannt waren, den Betrag des reglementsmäßigen Extrapost-#2c., Wagen- 
und Trinkgeldes für fünf Kilometer, sowie die ganze Wagenmeistergebühr als 
Entschädigung zu entrichten. 
37. In demselben Paragraphen erhält der erste Satz im Absatz XXX. 
folgende Fassung: 
XXX. Für die Beförderung der Reisenden wird erhoben: 
1) das reglementsmäßige Extrapost= 2c., Wagen= und Trinkgeld, 
a) wenn die Entfernung von einem Pferdewechsel zum andern mehr als 
15 Kilometer beträgt, nach der wirklichen Entfernung, 
b) wenn solche weniger als 15 Kilometer beträgt, nach dem Satze für 
15 Kilometer, 
2) die einfache Wagenmeistergebühr, welche von der Postanstalt am Stations- 
Abgangsorte der Extrapost zu berechnen ist. 
38. In demselben Paragraphen erhalten das Marginal unter o und die 
Absätze XXXlI., XXXII. und XXXIII. folgende Fassung: 
XXXI. Für Extraposten 2c. nach Orten unter 15 Kilometern werden die 
Gebühren für eine Entfernung von 15 Kilometern erhoben.
	        
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