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herrliche Genehmigung hierdurch ertheilen und damit zugleich die ertheilte Kon-
zession für erledigt erklären.
Dieser Erlaß ist auf Kosten der Unstrut-Eisenbahn-Gesellschaft durch die
Amtsblätter der betheiligten Bezirke bekannt zu machen und eine Anzeige hier—
von in die Gesetzsammlung aufzunehmen.
Wildbad Gastein, den 17. Juli 1874.
½ Wilheln.
zugleich für den Iunstiz-Minister:
ggez. Camphausen. gez. Dr. Falk.
zugleich für das Ministerium für die
landwirthschaftlichen Angelegenheiten:
gez. v. Kameke. gez. Dr. Achenbach.
Allerhöchster Erlaß,
betreffend die Auflösung der Unstrut-
Eisenbahn-Gesellschaft.
(133) II. Die in der Ministerial-Bekanntmachung vom 4. Juni dieses Jahres
veröffentlichte Bestimmung, wonach bei dem Gymnasium zu Weimar sowie bei
dem Gymnasium und dem Realgymnasium zu Eisenach zu dem Schulgeld von
jährlich 24 Thalern oder 72 Mark von denjenigen Schülern, welche resp.
deren Eltern im Großherzogthum keine Einkommensteuer an den Staat ent-
richten, ein Zuschlag von gleichem Betrage erhoben werden soll, wird mit
höchster Genehmigung hierdurch dahin erläutert und berichtigt, daß nur die-
jenigen Schüler von der Entrichtung des Zuschlags befreit sein sollen, welche
resp. deren Eltern von ihrem ganzen Einkommen oder doch von ei-
nem an sich oder verhältnißmäßig beträchtlichen Theile desselben
im Großherzogthum Einkommensteuer an den Staat entrichten.
Weimar am 24. September 1874.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Cultus.
Stichling.