Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachseu-Weimar-Eise nach. 
Nummer 29. Weimar. 13. November 1874. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(143) I. Nachdem in Abwesenheit Seiner Königlichen Hoheit, des Großher= 
zogs, Seine Königliche Hoheit, der Erbgroßherzog, die von den Gemeinde- 
behörden und dem Sparkassevorstand zu Bürgel erbetene höchste Genehmigung 
dazu ertheilt haben, daß der für Einlagen bei der städtischen Sparkasse 
zu Bürgel dermalen in 4 Prozent jährlich bestehende Zinsfuß vom 1. Januar 
1875 an auf 33/8 Prozent jährlich herabgesetzt werde, so wird solches andurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 21. Oktober 1874. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Schomburg. 
(144| II. Nachdem die Maßangaben und Geldsätze des durch das Gesetz über 
die Erhebung des Chausseegeldes vom 28. Oktober 1840 eingeführten Chaus- 
seegeld-Tarifs theils den Bestimmungen der Maß= und Gewichtsordnung für 
den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868 gemäß, theils auf Grund des 
Gesetzes, die Einführung der Reichsmark-Rechnung im Großherzogthum Sachsen 
betreffend, vom 25. Februar 1874 umgerechnet worden sind, so wird der in 
den gedachten Beziehungen abgeänderte Chausseegeld-Tarif hierdurch mit dem 
Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß vom 1. Januar 1875 ab 
das Chausseegeld auf den Staats-, Gemeinde= und Privatchausseen lediglich 
1874. 56
	        
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