Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

III. 
IV. 
VII. 
Von nicht angespannten Pferden und Maulthieren, mit oder 
ohne Reiter oder Last, auch von ledig zurückgehenden Pferden, 
von jedem Stück ........ 
Von nicht angespannten Ochsen, zbe und Eseln, belastet 
oder nicht, vom Stück . ...... 
.Vonemembeladenen Schiebkarren 
VI. 
Von Kälbern, Rindern, Fohlen, Ziegen, Schafen, Lämmern 
und Schweinen wird, wenn deren weniger als 3 Stück find, 
nichts entrichtet, von 3 Stück und mehr aber, für je 3 Stück 
Wer die Chaussee nur auf eine Strecke von ½/10 Meile = 
736,30 Meter benutzt, hat kein Chausseegeld zu entrichten; 
wer sie auf eine Strecke von 1/10 bis ¼ Meile = 736,31 
bis 1840,76 Meter benutzt, hat für jedes Zugthier 
auf eine Strecke von ¼ bis ½ Meile = 1840,77 bis 
3681,51 Meter ...... 
auf eine Strecke von ½ bis 3¾ Meile — 3681,52 bis 
5522,27 Meter -...... 
auf eine Strecke von . bis 1 Meile = 5522,28 bis 
7363,03 Meter .... .... 
zu entrichten. 
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10 
371 
Der Satz unter III ist auf eine Chausseestrecke von /10 bis ½ Meile 
736,31 bis 3681,51 Meter auf 3 Pfennige zu ermäßigen, 
auf eine 
Chausseestrecke über ½ bis 1 Meile = 3681,52 bis 7363,03 Meter aber 
voll 
zu entrichten. 
Die unter V und VI vorgeschriebenen Sätze müssen durchgehends voll 
bezahlt werden, sobald die Chaussee über 1/10 Meile = 736,31 Meter be- 
nutzt wird. 
Erläuternde Bestimmungen. 
1) Wer fahrend, reitend oder mit Treibvieh eine Chausseegeld-Einnahme 
passirt, muß bei derselben, auch wenn er von der Abgabe frei ist, 
anmelden. 
sich 
2) Das Chausseegeld ist zu entrichten, so oft eine Chausseegeld-Einnahme pas- 
sirt wird. Wer, an demselben Tage zurückkommend, eine Chausseegeld- 
Einnahme zum zweiten Male passirt, hat daher auch das tarifmäßige Chaus- 
seegeld nochmals zu entrichten. Ebenso haben Extrapost-Reisende auch für
	        
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