Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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die ledig zurückgehenden Postpferde das Chausseegeld nach Satz III des 
Tarifs (neben Satz I für die Hinreise) mit zu bezahlen oder, wenn sie 
nicht mit eigenem Wagen fahren, für die leer zurückgehende Postchaise das 
Chausseegeld nach Satz J nochmals zu erlegen. 
3) Ein Lastfuhrwerk wird für beladen angenommen, wenn außer den Zube— 
hörungen desselben und Futter für höchstens 3 Tage, an andern Gegen— 
ständen mehr als die Ladung eines Schiebkarrens, nämlich 2 Centner, auf 
demselben sich befindet. 
4) Zur Bespannung eines Fuhrwerks werden alle dabei befindlichen Pferde 
pp. (auch Vorspanne) gerechnet, welche nicht augenscheinlich eine andere 
Bestimmung haben. 
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Von Lastwagen oder Karren, deren Radbeschläge weniger als 2 Zoll = 
4,70 Centimeter breit sind, ingleichen von solchen, deren Radbeschläge zwar 
eine größere, aber an der äußern Seite eine gebogene Fläche oder her- 
vortretende Kopfnägel oder Stifte haben, sollen, soweit überhaupt künftig 
das Befahren der Chausseen mit solchem Fuhrwerk zulässig bleibt, die Sätze 
doppelt entrichtet werden. 
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Lastfuhrwerke sollen nicht breiter als höchstens 10 Fuß — 2,82 Meter 
geladen werden. 
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Die Abgabe muß in Reichsmünzen oder solchen Münzen entrichtet werden, 
welche an Stelle der ersteren nach Art. 15 des Reichsmünzgesetzes vom 
9. Juli 1873 bis zur Außerkurssetzung an allen öffentlichen Kassen des 
gesammten Bundesgebiets in Zahlung anzunehmen sind, übrigens aber bei 
Zahlungen unter 50 Pfennigen in Scheidemünze. 
[145| Das 23. und 24. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter 
Nr. 
Nr. 
Nr. 
Nr. 
1014 
1015 
1016 
1017 
die Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags, vom 
20. Oktober 1874; unter 
die Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmäch- 
tigten zum Bundesrathe, vom 5. Oktober 1874; unter 
das Protokoll, betreffend die Festsetzung der Dibzesangrenzen 
zwischen Deutschland und Frankreich, vom 7. Oktober 1874; unter 
die Bekanntmachung, das Verbot des Umlaufs der finnischen 
Silbermünzen betreffend, vom 16. Oktober 1874. 
Weimar. — Hof= Buchdruckerei. 
 
	        
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