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die ledig zurückgehenden Postpferde das Chausseegeld nach Satz III des
Tarifs (neben Satz I für die Hinreise) mit zu bezahlen oder, wenn sie
nicht mit eigenem Wagen fahren, für die leer zurückgehende Postchaise das
Chausseegeld nach Satz J nochmals zu erlegen.
3) Ein Lastfuhrwerk wird für beladen angenommen, wenn außer den Zube—
hörungen desselben und Futter für höchstens 3 Tage, an andern Gegen—
ständen mehr als die Ladung eines Schiebkarrens, nämlich 2 Centner, auf
demselben sich befindet.
4) Zur Bespannung eines Fuhrwerks werden alle dabei befindlichen Pferde
pp. (auch Vorspanne) gerechnet, welche nicht augenscheinlich eine andere
Bestimmung haben.
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Von Lastwagen oder Karren, deren Radbeschläge weniger als 2 Zoll =
4,70 Centimeter breit sind, ingleichen von solchen, deren Radbeschläge zwar
eine größere, aber an der äußern Seite eine gebogene Fläche oder her-
vortretende Kopfnägel oder Stifte haben, sollen, soweit überhaupt künftig
das Befahren der Chausseen mit solchem Fuhrwerk zulässig bleibt, die Sätze
doppelt entrichtet werden.
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Lastfuhrwerke sollen nicht breiter als höchstens 10 Fuß — 2,82 Meter
geladen werden.
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Die Abgabe muß in Reichsmünzen oder solchen Münzen entrichtet werden,
welche an Stelle der ersteren nach Art. 15 des Reichsmünzgesetzes vom
9. Juli 1873 bis zur Außerkurssetzung an allen öffentlichen Kassen des
gesammten Bundesgebiets in Zahlung anzunehmen sind, übrigens aber bei
Zahlungen unter 50 Pfennigen in Scheidemünze.
[145| Das 23. und 24. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter
Nr.
Nr.
Nr.
Nr.
1014
1015
1016
1017
die Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags, vom
20. Oktober 1874; unter
die Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmäch-
tigten zum Bundesrathe, vom 5. Oktober 1874; unter
das Protokoll, betreffend die Festsetzung der Dibzesangrenzen
zwischen Deutschland und Frankreich, vom 7. Oktober 1874; unter
die Bekanntmachung, das Verbot des Umlaufs der finnischen
Silbermünzen betreffend, vom 16. Oktober 1874.
Weimar. — Hof= Buchdruckerei.