Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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zur genauen Nachachtung hierdurch bekannt gemacht und es erhalten die Groß- 
herzoglichen Rechnungsämter zugleich die Anweisung, in den in ihren Händen 
befindlichen Brandversicherungs-Katastern für Ortschaften ihres Bezirks-Kataster- 
führungs-Bereichs vorkommende Gebäude-Besitzveränderungsfälle jederzeit sofort 
von Fall zu Fall, in den Brandversicherungs-Katastern für die übrigen Orte 
ihres Bezirks dagegen jedesmal alsbald nach dem Eingange der oben erwähn- 
ten — da nöthig und zeitig genug, zu erinnernden — Verzeichnisse ordnungs- 
mäßig nachzutragen. 
Weimar am 9. November 1874. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
147|) II. Zur Vermeidung von Weiterungen und sonstigen Mißständen, welche 
nach vorliegenden Erfahrungen nicht selten dadurch veranlaßt werden, daß sich 
deutsche Behörden häufig unmittelbar an französische Polizei-Kommissare 
wenden, um von denselben Nachforschungen oder Informationen zu erbitten, 
werden die Justiz= und Polizei-Behörden des Großherzogthums hierdurch an- 
gewiesen, derartige Requisitionen, Behufs der Gewähr einer sachgemäßen und 
prompten Erledigung, künftighin nur durch Vermittelung der Kaiserlichen Bot- 
schaft zu Paris an dic betreffenden französischen Polizei-Behörden gelangen zu 
lassen. Eine Ausnahme hiervon kann in eiligen Fällen nur etwa bei den an 
die Polizei-Behörden in Havre zu richtenden Anträgen gemacht werden, jedoch 
empfiehlt sich auch hier die Mittheilung dieser Anträge an die Keiserliche 
Botschaft. 
Weimar am 11. November 1874. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. Departement des Aeußern und Innern. 
Stichling. v. Groß. 
(1481 III. In Abwesenheit Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, ist 
zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Erbgroßherzogs, 
dem Augusto Guattari zu Berlin ein Erfindungs-Patent auf ein neues System 
der Luftwellen-Telegraphie (mit Zeiger-Telegraphen) nach Maßgabe der bei dem 
unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Zeichnungen und Beschreibung 
unter allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, 
welche in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg.-Blatt vom Jahre
	        
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