Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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§. 2. 
Dem Kirchenrath stehen neben den durch die neue Kirchenverfassung her- 
vorgerufenen Geschäftsobliegenheiten auch ferner die rein kirchlichen und geist- 
lichen Befugnisse zu, wie solche in der Verordnung vom 25. September 1849 
bezeichnet sind. Demnach unfaßt der Geschäftskreis desselben: 
1) die Vorbereitung der Vorlagen der Kirchenregierung an die Landes- 
Synode und der mit derselben zu treffenden Verabschiedungen; 
2) die Aufsicht über die Lehre und den Cultus, die Mitwirkung bei An- 
ordnung und Ueberwachung des Religions-Unterrichts, die Anordnungen 
hinsichtlich des Gottesdienstes und der Liturgie, die Einrichtung der Kirchen 
und die fortlaufende Aufsicht über dieselben, die Aufrechthaltung der 
Kirchenzucht in den bestehenden Grenzen, die Kirchenvisitationen; 
3) die Beschließung über Zwangsmaßregeln gegen Gemeinden, welche bei 
Uebernahme oder Erfüllung gesetzlicher Leistungen widerspenstig oder säu- 
mig sind; 
4) die Entscheidungen über Aenderungen in den Parochial-Bezirken oder 
Verbänden; 
5) die Prüfung, Ordinirung und Vereidung der Geistlichen, die Vorberei- 
tung derselben zum geistlichen Amt; 
6) die Vorschläge bei Besetzung geistlicher Stellen, die Berufung und Ein- 
führung der Geistlichen: vorbehältlich der bei Patronats= und Wahl-Stel- 
len den Patronen oder Gemeinden zustehenden Rechte; die von eigenem 
Gutachten begleitete Einholung der landesfürstlichen Entscheidung über 
Einwendungen der Gemeinden gegen die für sie bestimmten Geistlichen, 
wie über das Vorhandensein der kanonischen Eigenschaften der präsentir- 
ten Geistlichen; die zeitweilige Abordnung von Hilfsgeistlichen; die vi- 
kariatweise Verwaltung geistlicher Stellen; die Anträge auf Emeritirung 
von Geistlichen; 
die Aufsicht und Disciplin über die Geistlichen, insbesondere auch aus 
Anlaß von Beschwerden über den Mißbrauch der geistlichen Gewalt, 
wobei zu Maßregeln der Versetzung, Suspension oder Entlassung die 
landesfürstliche Genehmigung einzuholen ist. 
8) Die Ertheilung kirchlicher Dispensationen, namentlich auch der Ehedis- 
pensationen in verbotenen Graden, so weit dieselbe nicht den Superin-= 
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