Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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tendenten überwiesen ist; insoweit dieselbe dem Landesfürsten vorbehalten 
ist, die Einholung der landesfürstlichen Entscheidung darüber. 
8. 3. 
In den bezeichneten rein kirchlichen und geistlichen Angelegenheiten stehen 
dem Kirchenrath das Recht der Anordnung und die Befugnisse der höhern In- 
stanz innerhalb der bestehenden Gesetze und Verordnungen zu. 
Wo nach der bestehenden Kirchen-Verfassung ein Beschluß des Kirchen- 
raths (in rein kirchlichen und geistlichen Angelegenheiten) der Bestätigung des 
Landesfürsten bedarf, oder wo dem Letztern eine selbstständige von der Beschluß- 
fassung des Kirchenraths abweichende Entscheidung zusteht, wird der Chef des 
Cultus-Departements über die Beschlußfassung des Kirchenraths dem Landes- 
fürsten Vortrag erstatten und die Entschließung des Letzteren einholen. Geht 
die Sache an den Kirchenrath zur Ausführung des Beschlossenen zurück, so ist 
in der Ausfertigung der höchsten Orts gefaßten Entschließung, erfolgt aber die 
Ausfertigung unmittelbar durch das Staats Ministerium, so ist neben der höch- 
sten Entschließung zugleich auch der Mitwirkung des Kirchenraths Erwähnung 
zu thun. 
S. 4. 
Die Kircheninspektionen und Superintendenturen stehen in den zum Ge- 
schäftskreis des Kirchenraths gehörigen rein kirchlichen und geistlichen Ange- 
legenheiten unter dem Kirchenrath, in andern Angelegenheiten unmittelbar unter 
Unserem Staats-Ministerium, Departement des Cultus. 
S. 5. 
Der Kirchenrath besteht aus dem Chef des Cultus-Departements, einem 
weltlichen rechtsverständigen Mitgliede, welches der Landesfürst ernennt und 
einer Anzahl von Geistlichen der evangelischen Landeskirche, welche von dem 
Landesfürsten dazu berufen werden: als ordentlichen Mitgliedern. 
Die Mitglieder des ständigen Synodal-Ausschusses nehmen an der Be- 
rathung und Beschlußfassung des Kirchenraths in den gesetzlich bestimmten 
Angelegenheiten als stimmberechtigte außerordentliche Mitglieder Theil. 
S. 6. 
Der Vorsitz im Kirchenrath steht dem Chef des Cultus-Departements, in 
dessen Abwesenheit dem nächsten ordentlichen Mitgliede des Kirchenraths zu. 
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