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Die geistlichen ordentlichen Mitglieder rangiren unter einander nach der
bei ihrer Berufung in den Kirchenrath bestimmten Ordnung. Das weltliche
ordentliche Mitglied nimmt seinen Platz an der durch seinen Dienstrang be—
stimmten Stelle ein.
8. 7.
Die Geschäftsbehandlung in den Plenarsitzungen des Kirchenraths ist die
kollegialische; die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Die An-
wesenheit von vier Mitgliedern genügt zur Vornahme der Geschäfte und zur
Beschlußfassung. Die minderwichtigen laufenden Sachen kann der Vorsitzende
unter Zustimmung der in Weimar wohnenden und nicht gerade behinderten
ordentlichen Mitglieder des Kirchenraths erledigen.
Zur Beschlußfassung in den Angelegenheiten, welche dem durch den stän-
digen Synodal-Ausschuß verstärkten Kirchenrath gesetzlich zugewiesen sind, ist
erforderlich, daß mindestens drei Mitglieder dieses Ausschusses außer vier or-
dentlichen Mitgliedern des Kirchenraths Theil nehmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
8. 8.
Der Kirchenrath versammelt sich auf Zusammenberufung des Vorsitzenden,
und zwar der ordentliche Kirchenrath regelmäßig alle Monate, der durch den
Synodal-Ausschuß verstärkte Kirchenrath, so oft es sich nöthig macht.
In eiligen Fällen kann ausnahmsweise die schriftliche Abstimmung vom
Vorsitzenden veranlaßt werden.
§. 9.
Der Kirchenrath kann Einsicht nehmen in die Geschäftsführung der Ver-
waltung der allgemeinen kirchlichen Fonds und des kirchlichen und geistlichen
Stiftungsvermögens und darüber Anträge an das Cultus-Departement stellen.
§. 10.
Die vortragenden weltlichen Räthe des Cultus-Departements können zu
den Berathungen des Kirchenraths mit berathender Stimme zugezogen werden
und umgekehrt werden regelmäßig die in Weimar wohnenden ordentlichen
Mitglieder des Kirchenraths zu den Berathungen des Cultus-Departements in
den sogenannten gemischt-geistlichen Angelegenheiten zugezogen.