Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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8. 11. 
Einer der bei dem Cultus-Departement angestellten Sekretäre führt das 
Protokoll in den Kirchenraths-Sitzungen. Diese Protokolle werden alsbald zu 
den Akten des Cultus-Departements abgegeben. 
§. 12. 
Die auswärts wohnenden ordentlichen Mitglieder erhalten bei Zusammen- 
künften zu den Sitzungen des Kirchenraths und ebenso die ordentlichen Mit- 
glieder überhaupt zu den von ihnen im Auftrage des Kirchenraths verrichteten 
Geschäften außerhalb ihres Wohnsitzes die gesetzliche Entschädigung für ihre 
Reisekosten und die gesetzlichen Tagegelder wie vortragende Räthe des Mini- 
sterial-Departements. 
Den außerordentlichen Mitgliedern werden die in der Geschäftsordnung 
für die Landes-Synode bestimmten Transportkosten und Diäten vergütet. 
So geschehen und gegeben Weimar am 25. November 1874. 
Carl Alexander. 
G. Thon. Stichling. von Groß. 
Verordnung, 
den Kirchenrath für die evangelische 
Landeskirche betreffend.
	        
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