Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Ministerial-Bekanntmachungen. 
[152] J. Die nachstehenden, von der zwanzigsten ordentlichen General-Versamm- 
lung der allgemeinen deutschen Hagelversicherungs-Gesellschaft Union, hier, am 
19. März d. J. beschlossenen Abänderungen ihrer Statuten vom 31. August 
1853 (s. Minist.-Bekanntmachung vom 6. April 1865, S. 63 des Reg.-Blatts 
und Weimar. Zeitung von 1853 S. 651 ff.) nämlich: 
1) Der §. 3 erhält als letztes alinena folgenden Zusatz: 
„Gerathen Aktien in Verlust, so ist die Direktion befugt, auf den An- 
trag des in den Büchern der Gesellschaft eingetragenen Eigenthümers 
die betreffenden Urkunden zu amortisiren und dem Eigenthümer neue 
Aktien mit denselben Nummern auszustellen. Der öffentlich bekannt 
zu machenden Amortisationserklärung muß eine dreimal in Zwischenräu- 
men von vierzehn zu vierzehn Tagen in die Gesellschaftsblätter ein- 
zurückende Aufforderung des unbekannten Inhabers zur Geltendmachung 
seiner Ansprüche vorhergehen und soll dieselbe erst nach drei Monaten, 
vom Tage der letzten Aufforderung ab gerechnet, erfolgen. Die Kosten 
fallen dem Antragsteller zur Last.“ 
2) Zu §. 8 alinena 1 fällt der Schlußsatz: 
„Drei in der Stadt Weimar oder deren Nähe und eine in der Preu- 
ßbischen Provinz Sachsen ihren Wohnsitz haben“ 
fort und soll es dagegen heißen: 
„vier in der Stadt Weimar oder deren Nähe ihren Wohnsitz haben." 
3) Zu §. 8 alinea 6. Die hier ausgenommene Bestimmung: 
„Das in der Provinz Sachsen wohnende Mitglied der Direktion ist 
ebenfalls befugt, sich bei den Versammlungen und Beschlüssen ver- 
treten zu lassen, jedoch nicht durch ein anderes Mitglied derselben, 
sondern durch einen sonstigen in der Stadt Weimar oder in deren 
Nähe wehnenden Aktionär.“ 
kommt in Wegfall. 
4) Im §. 11 sind die Worte: 
„der Preußischen Provinz Sachsen“ 
zu streichen und an deren Stelle zu setzen: 
„in den angrenzenden Ländern“
	        
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