Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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5) Im §. 12 alinea 2 sind nach dem Worte: 
„Stimmenmehrheit" 
die Worte einzuschieben: 
„der in einer Sitzung vereinigten Mitglieder des Direktorialraths"“ 
6) Im §. 12 alinena 3 sollen statt 
„fünf“ fernerhin die Unterschriften von „drei“ Mitgliedern genügen. 
7) Im §. 28 fällt der Schlußsatz: 
„wenn sie in der Weimarischen und Aachener Zeitung, im Preußischen 
Staatsanzeiger und in den Amtsblättern der Preußischen Provinz 
Sachsen erschienen sind.“ 
weg und sollen statt dessen die Worte eingefügt werden: 
„wenn sie in der Weimarischen, der Kölnischen, der Aachener Zeitung 
und in dem Deutschen Reichsanzeiger erschienen sind." 
haben die höchste Bestätigung auf Grund des §. 19 der Statuten 
erhalten. 
Es wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 16. November 1874. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
br. Schomburg. 
(153] II. Von dem Sparkasseverein zu Jena sind in Veranlassung der mit dem 
1. Januar 1875 eintretenden Reichsmarkrechnung die nachstehenden Aenderungen 
der revidirten Statuten der dortigen Sparkasse vom 29. September 1869 be- 
schlossen worden: 
Zu §. 4 alinea 2 
Die Sparkasse berechnet vom 1. Januar 1875 an nach der Reichsmark- 
währung. 
Zu §. 4 alinea 3. 
Die niedrigste Einlage ist vom 1. Januar 1875 an eine Mark. 
Zu §. 6 alinea 1. 
Die Sparkasse verzinst die Einlagen, soweit sie 5 Mark erreichen und so
	        
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