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fort von 5 zu 5 Mark Reichswährung mit drei und drei Fünftheilen Mark
von Hundert Mark jährlich einschließlich der Beträge, welche durch Zuschrei-
bung der statutenmäßigen Zinsen entstehen, in dem Falle aber, wenn die Zu-
rückzahlungen u. s. w. wie im Statut vom 29. September 1869.
Zu §. 6 alinea 3
ist der Zusatz gemacht: „sobald der Einlagebetrag fünf Mark erreicht.“
Zu §S. 7 alinea 2.
a) Anstatt der im gegenwärtigen Statut bezeichneten 25 Thaler und 50
Thaler werden bestimmt:
100 Mark und 200 Mark.
b) Der Schlußsatz in alinea 2:
„Die mit 4 Prozent verzinsten Einlagen“ kommt in Wegfall.
Nachdem diese Statutänderungen in Abwesenheit Sr. Königlichen Hoheit,
des Großherzogs, von Sr. Königlichen Hoheit, dem Erbgroßherzoge, guädigst be-
stätigt worden sind, so wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß ge-
bracht.
Weimar, den 18. November 1874.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
(154/] III. Von der Direktion der Bremer Spiegelglas-Versicherungs-Gesell-
schaft ist der Kaufmann Gustav Lindner, zu Weimar, an Stelle des Kauf-
manns R. O. Zinkeisen zum Haupt-Agenten der Gesellschaft für das Großher=
zogthum bestellt worden.
Unter Rückbezug auf die Bekanntmachung vom 24. Februar d. J. (Reg.-
Blatt S. 95) wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar den 23. November 1874.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.