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8. 6.
(Anstatt §. 67, al. 3 der Verordnung vom 19. November 1869.)
Dafern das Pachtgeld 50 Mark nicht erreicht, ist das Einkommen daraus
nur mit 40, 30, 20, 10 oder 5 Mark einzuschätzen.
Schätzungssummen unter 5 Mark bleiben unberücksichtigt.
§. 7.
(Zu §. 69 der Verordnung vom 19. November 1869.)
Die Vorschrift im zweiten Absatze des §. 69 der Verordnung vom 19. No-
vember 1869, wonach bei der Einschätzung des Pachtgewerbes als Anhalt
dienen mag, daß im Allgemeinen der Gewinn des Pachters zu einem Dritt-
theile des von ihm zu leistenden Pachtgeldes angeschlagen werden kann, wird
außer Geltung gesetzt.
8. 8.
(Anstatt §. 70 der Verordnung vom 19. November 1869.)
Anlangend die Einschätzung des Feldgewerbes (§§. 67 und 69 des Ge-
setzes vom 19. März 1869), so ist dabei der Ertrag der Grundstücke (§. 62
des Gesetzes), worauf die persönliche Thätigkeit und Arbeit verwendet wird,
ganz außer Berücksichtigung zu lassen, vielmehr lediglich der Werth dieser
Thätigkeit — da nur sie von dieser Steuer getroffen werden soll — zu
veranschlagen.
Als Anhalt hat hierbei zu dienen, daß der Werth der Thätigkeit, welche
ein Grundbesitzer nebst Hausfrau und Hauskindern — jedoch ohne Beihilfe be-
sonders eingeschätzter Haussöhne (§. 64 des Gesetzes), Dienstboten oder Tage-
löhner — auf die Selbstbewirthschaftung und Selbstbearbeitung eigenthümlicher
oder nießbräuchlich benutzter Grundstücke verwendet, auf dem Grunde der Er-
fahrung mit mindestens 40 Mark für Einen Hektar des betreffenden Feld-
besitzes veranschlagt werden kann.