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Wo besondere örtliche Verhältnisse, z. B. ausgedehnte Brachhaltung, un—
verhältnißmäßig großer Wiesenbesitz, außergewöhnlich niedrige Arbeitslöhne im
Orte ꝛc. ausnahmsweise eine niedrigere Einschätzung des Feldgewerbes nach
dem pflichtmäßigen Erachten der Steuervertheiler begründen sollten, ist diese
unter genauer Angabe der betreffenden thatsächlichen Verhältnisse in der Be—
merkungsspalte ausdrücklich zu rechtfertigen.
Wo dagegen die persönliche Arbeit theilweis durch besonders abgeschätzte
Haussöhne, Dienstboten, Tagelöhner, Arthleute verrichtet wird, kann nur die
von dem Grundbesitzer mit Hausfrau und den übrigen Kindern, nach deren
individuellen Berhältnissen, wirklich auf die Bewirthschaftung und Bearbeitung
des eigenthümlich oder nießbräuchlich benutzten Grundbesitzes und auf deren
Leitung verwendete eigene Thätigkeit eingeschätzt werden.
8. 9.
(Zu §. 84 der Verordnung vom 19. November 1869.)
Die Auswerfung der in beiden Abtheilungen des zweiten Theils einer
jeden Orts-Quote zu entrichtenden Pfennigzahl hat künftig nicht mehr für
jeden Thaler, sondern für jede Mark zu erfolgen.
§. 10.
(Anstatt § 85 der Verordnung vom 19. November 1869.)
Behufs Feststellung der in jeder Abtheilung des zweiten Theils der Orts-
Quoten zu entrichtenden Pfennigzahl von jeder Mark des Steuerkapitals sind
die in eine jede Abtheilung der Schätzungslisten eingetragenen Schätzungssummen
(Individual-Steuer-Kapitale) gesondert zu summiren; die sich hierbei ergebenden
Summen stellen die Orts-Einkommensteuer-Kapitale einer jeden Abtheilung dar.
Demnächst wird der ganze Betrag jeder Orts-Quote auf Pfennige reduzirt,
in die so gefundene Pfennigzahl aber mit der Zahl der Mark dividirt, welche
der betreffende Theil des Orts-Einkommensteuer-Kapitals umfaßt. Das Pro-
dukt ergiebt die Zahl der Pfennige, die von jeder Mark des betreffenden Orts-
Einkommensteuer-Kapitals zu entrichten ist.