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Mit Hilfe der diesem Verordnungs-Nachtrage beigedruckten Rechnungs-
— tafel wird für jede einzelne zum zweiten Theile der Orts-Quote eingeschätzte
Person der Betrag ihrer in einer jeden Quoten-Abtheilung zu entrichtenden
Jahres-Einkommensteuer (Individual-Steuer-Quote) in Mark und Pfennigen
ausgeworfen, wobei immer nur bis auf Zehntelpfennige herabzugehen und ein
nicht mit zehn theilbarer Bruch dergestalt auf einen solchen zu erhöhen ist, daß
ein Pfennigbruch unter ½/10 für einen Zehntelpfennig, ein Bruch zwischen
½20 und /10 für zwei Zehntelpfennige, ein Bruch zwischen /10 und 3/10
für drei Zehntelpfennige u. s. w. und ein Bruch über /20 endlich für einen
ganzen Pfennig gerechnet wird.
8. 11.
(Anstatt §. 87 der Verordnung vom 19. November 1869.)
Es versteht sich und folgt aus der richtigen Anwendung der Vorschrift
im §. 86 der Ausführungs-Verordnung vom 19. November 1869 von selbst,
daß die Summe, welche die völlig berichtigte und abgeschlossene Rolle als
Jahres-Steuer-Sollertrag einer jeden der beiden Abtheilungen des zweiten
Theils der Orts-Quoten ergeben muß, niemals geringer sein darf, als
der Betrag der ausgeschriebenen betreffenden Orts-Quote, daß aber jene
Summe — zufolge der Bestimmung, nach welcher bei dem Auswerfen der
Pfennigzahl, die von jeder Mark des durch die Individual-Schätzung gefun-
denen Gesammt-Ortssteuer-Kapitals zur Aufbringung der Orts-Quote erfor-
derlich ist, Pfennigbruchtheile unter ½/10 für volle Zehntelpfennige zu rechnen
sind — nach Verhältniß sich in etwas erhöhen kann und, soweit durch Be-
folgung jener Bestimmung eine Erhöhung sich wirklich ergiebt, sich nothwendig
erhöhen muß.
§. 12.
Die entgegenstehenden Bestimmungen der Ausführungs-Verordnung vom
19. November 1869 sind aufgehoben.
Urkundlich haben Wir diese mit dem 1. Januar 1875 in Kraft tretende