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2. zu 8. 6.
Haben Personen, welche wegen einer im jugendlichen Alter verübten straf-
baren Handlung nach §. 57 des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe ver-
urtheilt worden sind, zur Zeit des Antritts der Strafe das achtzehnte Lebensjahr
vollendet, so ist die erkannte Freiheitsstrafe nicht in der Korrektions-, Lehr-
und Erziehungs-Anstalt zu Zeitz, sondern nach Maßgabe der §8§. 2 und 3 der
Verordnung vom 20. Juni 1872 in dem Landesgefängniß zu Hassenberg oder
in einem Gerichtsgefängniß zu vollstrecken.
Ein Gleiches kann von Unserem Staats-Ministerium dann angeordnet wer-
den, wenn der Verurtheilte seinem Alter nach der Vollendung des achtzehnten
Lebensjahres so nahe steht, daß ein beträchtlicher Theil der erkannten Freiheits-
strafe erst nach vollendetem achtzehnten Jahre zum Vollzug kommen kann.
Unter der nämlichen Voraussetzung dürfen auch Verurtheilte, welche in die
Korrektions-, Lehr= und Erziehungs-Anstalt zu Zeitz bereits eingeliefert sind,
wenn sie während des Strafvollzugs das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
durch Verfügung Unseres Staats-Ministeriums in das Landesgefängniß zu
Hassenberg oder in ein Gerichtsgefängniß zur Verbüßung des Strafrestes ver-
setzt werden.
So geschehen und gegeben Weimar am 7. Januar 1874.
Carl Alexander.
G. Thon. Stichling. von Groß.
Verordnung.