Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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2. zu 8. 6. 
Haben Personen, welche wegen einer im jugendlichen Alter verübten straf- 
baren Handlung nach §. 57 des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe ver- 
urtheilt worden sind, zur Zeit des Antritts der Strafe das achtzehnte Lebensjahr 
vollendet, so ist die erkannte Freiheitsstrafe nicht in der Korrektions-, Lehr- 
und Erziehungs-Anstalt zu Zeitz, sondern nach Maßgabe der §8§. 2 und 3 der 
Verordnung vom 20. Juni 1872 in dem Landesgefängniß zu Hassenberg oder 
in einem Gerichtsgefängniß zu vollstrecken. 
Ein Gleiches kann von Unserem Staats-Ministerium dann angeordnet wer- 
den, wenn der Verurtheilte seinem Alter nach der Vollendung des achtzehnten 
Lebensjahres so nahe steht, daß ein beträchtlicher Theil der erkannten Freiheits- 
strafe erst nach vollendetem achtzehnten Jahre zum Vollzug kommen kann. 
Unter der nämlichen Voraussetzung dürfen auch Verurtheilte, welche in die 
Korrektions-, Lehr= und Erziehungs-Anstalt zu Zeitz bereits eingeliefert sind, 
wenn sie während des Strafvollzugs das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, 
durch Verfügung Unseres Staats-Ministeriums in das Landesgefängniß zu 
Hassenberg oder in ein Gerichtsgefängniß zur Verbüßung des Strafrestes ver- 
setzt werden. 
So geschehen und gegeben Weimar am 7. Januar 1874. 
Carl Alexander. 
G. Thon. Stichling. von Groß. 
Verordnung.
	        
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