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Ministerial. Bekanntmachung.
112) Unter Hinweisung auf die höchste Verordnung vom 20. Juni 1872, die
Vollstreckung von Freiheitsstrafen betreffend (Seite 261 des Reg.-Blatts), sowie
auf die Zusätze zu derselben vom heutigen Tage und im Anschlusse an die
Ministerial-Bekanntmachung vom 3. Juni 1873 (Seite 113 des Reg.-Blatts),
wird nachfolgend der unter höchster Genehmigung und unter Zustimmung des
Landtags des Großherzogthums mit der Landarmen-Direktion der Königlich Preu-
Khischen Provinz Sachsen unter Zustimmung des Provinzial-Landtags dieser Pro-
vinz über die Mitbenutzung der ständischen Korrektions-, Lehr= und Erziehungs-
Anstalt zu Zeitz abgeschlossene Vertrag d. d. Weimar am 31. März 1873
und Merseburg am 10. April 1873, zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 7. Januar 1874.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
G. Thon.
Zwischen dem Großherzoglich Sächsischen Staats-Ministerium in Weimar,
vertreten
durch den Großherzoglichen Geheimen Staatsrath Freiherrn von Groß zu
Weimar, einerseits,
und dem Landarmen-Direktor des Landarmen Verbandes der Provinz Sachsen
Freiherrn von Wintzingerode-Knorr zu Merseburg, andererseits,
ist, vorbehältlich der Zustimmung Sr. Kéöniglichen Hoheit des Großherzogs
von Sachsen und des Landtags des Großherzogthums, sowie der Zustimmng
des Provinzial-Landtags der Königlich Preußischen Provinz Sachsen nachstehende
Uebereinkunft getroffen worden.
8. 1.
Die Landarmen-Direktion des Landarmen-Verbandes der Provinz Sachsen
macht sich verbindlich, in der Korrektions-, Erziehungs= und Lehr-Anstalt zu Zeitz
1) die Seitens der zuständigen Behörden des Großherzogthums Sachsen-
Weimar auf Grund des §. 56 des Strafgesetzbuchs für den Nord-
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