Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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1 Hemde, 
1 Halstuche, 
1 Paar wollenen Strümpfen, 
1 Hut oder Mütze, 
1 
1 
  
ferner die männlichen mit 
Oberrocke oder einer Jacke, 
Paar Beinkleidern, 
1 Paar Schuhen oder Stiefeln 
und die weiblichen mit 
1 Kamisole, 
1 Rocke, 
1 Paar Schuhen. 
Von der erfolgten Einlieferung ist Seitens der Anstalt dem Großherzoglich 
Sächsischen Staats-Ministerium in Weimar Anzeige zu erstatten und der ein- 
liefernden Behörde ein Empfangsschein zuzustellen. Erfolgt die Einlieferung 
der nach den vorstehenden Vereinbarungen in die Anstalt aufzunehmenden Per- 
sonen, ohne daß die vorstehend aufgeführten Einlieferungs-Erfordernisse erfüllt 
werden, so ist die Direktion der Anstalt nicht zur Zurückweisung der Ein- 
gelieferten, wohl aber berechtigt, den Ersatz des durch diese Nichterfüllung der 
Anstalt erwachsenden besonderen Aufwandes zu fordern. 
8. 3. 
Die Unterbringung, Bekleidung, Beköstigung, Beschäftigung, der Schul- 
besuch, die Disciplin wird durch die dieserhalb für die Königlich Preußischen 
Strafanstalten jeweilig bestehenden reglementarischen und sonstigen Vorschriften, 
resp. die besondere Dienst-, Haus= und Tages-Ordnung für die Lehr= und 
Erziehungs-Anstalt zu Zeitz geregelt. 
In der Abtheilung für jugendliche Verbrecher der Korrektions- 
Anstalt finden Aufnahme: 
a) die unter 18 Jahre alten Personen, welche auf Grund der 8§. 361 
und 362 des Strafgesetzbuchs der Landespolizeibehörde überwiesen 
und von dieser zur Unterbringung in ein Arbeitshaus bestimmt sind; 
b) die nach §. 57 des Strafgesetzbuchs zu Gefängnißstrafen verurtheilten 
jugendlichen Verbrecher.
	        
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