29
1 Hemde,
1 Halstuche,
1 Paar wollenen Strümpfen,
1 Hut oder Mütze,
1
1
ferner die männlichen mit
Oberrocke oder einer Jacke,
Paar Beinkleidern,
1 Paar Schuhen oder Stiefeln
und die weiblichen mit
1 Kamisole,
1 Rocke,
1 Paar Schuhen.
Von der erfolgten Einlieferung ist Seitens der Anstalt dem Großherzoglich
Sächsischen Staats-Ministerium in Weimar Anzeige zu erstatten und der ein-
liefernden Behörde ein Empfangsschein zuzustellen. Erfolgt die Einlieferung
der nach den vorstehenden Vereinbarungen in die Anstalt aufzunehmenden Per-
sonen, ohne daß die vorstehend aufgeführten Einlieferungs-Erfordernisse erfüllt
werden, so ist die Direktion der Anstalt nicht zur Zurückweisung der Ein-
gelieferten, wohl aber berechtigt, den Ersatz des durch diese Nichterfüllung der
Anstalt erwachsenden besonderen Aufwandes zu fordern.
8. 3.
Die Unterbringung, Bekleidung, Beköstigung, Beschäftigung, der Schul-
besuch, die Disciplin wird durch die dieserhalb für die Königlich Preußischen
Strafanstalten jeweilig bestehenden reglementarischen und sonstigen Vorschriften,
resp. die besondere Dienst-, Haus= und Tages-Ordnung für die Lehr= und
Erziehungs-Anstalt zu Zeitz geregelt.
In der Abtheilung für jugendliche Verbrecher der Korrektions-
Anstalt finden Aufnahme:
a) die unter 18 Jahre alten Personen, welche auf Grund der 8§. 361
und 362 des Strafgesetzbuchs der Landespolizeibehörde überwiesen
und von dieser zur Unterbringung in ein Arbeitshaus bestimmt sind;
b) die nach §. 57 des Strafgesetzbuchs zu Gefängnißstrafen verurtheilten
jugendlichen Verbrecher.