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In die Lehr- und Erziehungs-Anstalt werden aufgenommen,
die nach §. 56 loc. cit. überwiesenen Angeschuldigten.
Uebrigens bleibt es dem Ermessen der Vorsteher der Lehr= und Er-
ziehungs-Anstalt, als welche der Anstalts-Direktor und der Anstalts-Geistliche
fungiren, überlassen, das eine oder das andere der nach §. 57 zu Gefängniß-
strafe verurtheilten oder nach §. 361 bezüglich 362 zum Arbeitshaus verwie-
senen und noch nicht konfirmirten Individuen in die Lehr= und Erziehungs-
Anstalt aufzunehmen. Bemerkt wird hierbei, daß die Entscheidung über die
Aufnahme in die Erziehungs-Anstalt außer von dem Gesammt-Eindrucke der
betreffenden Persönlichkeiten auch von der Dauer der Strafzeit abhängig ge-
macht werden muß, da polizeiliche Rücksichten bei der durch die Zwecke der
Erziehungs-Anstalt bedingten freieren Bewegung die Aufnahme von Indivi-
duen mit längerer als 2= bis 3jähriger Strafzeit nicht rathsam erscheinen
lassen.
8. 4.
Die Unterhaltungs= und Verwaltungskosten werden vierteljährlich auf
Grund der Kostenrechnung des Vorjahres berechnet und die Liquidation wird
nach vorheriger Prüfung Seitens der Landarmen-Direktion dem Großherzog-
lichen Staats-Ministerinm in Weimar zur Verfügung der Zahlung an die An-
staltskasse übersendet.
Die Transport= und etwaigen Rücktransportkosten trägt das Großherzoglich
Sächsische Staats-Ministerium zu Weimar.
8. 6.
Ueber die Dauer des Verbleibens der auf Grund des 8. 56 des Straf—
gesetzbuches der Erziehungs-Anstalt Ueberwiesenen in dieser Anstalt entscheidet
innerhalb der gesetzlichen Grenze auf desfalls Seitens der Vorsteher der Lehr-
und Erziehungs-Anstalt zu Zeitz in jedem einzelnen Falle zu erstattenden Be-
richt analog, wie dieses hinsichtlich der Preußischen Zöglinge durch den Land-
armen-Direktor geschieht — das Großherzoglich Sächsische Staats-Ministerium
in Weimar.
Die Dauer des Verbleibens der auf Grund der §§. 361 und 362 des
Strafgesetzbuchs der Landespolizeibehörde überwiesenen und von dieser zur
Unterbringung in ein Arbeitshaus bestimmten Personen in der Anstalt — über