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(Art. 46 al. 2 und 3) zu veranlassen und hierauf das Ergebniß dieser Wahl
mittelst einer deßhalb zu erstattenden Anzeige Behufs demnächstiger weiterer
Verfügung zur Kenntniß des Finanz-Departements Unseres Staats-Ministeriums
zu bringen.
Diese Anzeige, welche die ausdrückliche Bezugnahme auf den Beschluß des
Gemeinderathes und bezüglich der Gemeindeversammlung zu enthalten hat, muß
von dem Bürgermeister, falls aber dieser selbst zum Steuereinnehmer auser-
sehen worden sein sollte, durch dessen Stellvertreter, unter Mitunterschrift des
Vorsitzenden des Gemeinderathes, bezüglich der Gemeindeversammlung vollzogen
und von dem betreffenden Bezirks-Direktor beglaubigt sein.
Die Forderung einer Kaution von dem Steuereinnehmer bleibt lediglich
der Gemeinde überlassen, welche denselben zu vertreten hat.
Die Verpflichtung des von der Gemeinde gewählten Steuereinnehmers nach
der beigefügten Eides-Notul unter A, ingleichen dessen Diensteinweisung und
die Uebergabe der Einnahme an denselben erfolgt — wenn gegen die Wahl
und den Gewählten nichts Erhebliches zu erinnern ist — auf Anordnung des
Finanz-Departements Unseres Staats-Ministeriums, als der obersten Dienstbe-
hörde des Steuereinnehmers, in der Regel durch das betreffende Rechnungsamt.
Ueber etwaige Beschwerden im Betreff des Wahlverfahrens oder im Betreff
der Person des Gewählten ist von dem Bezirks-Direktor, bezüglich dem Be-
zirksausschusse zu entscheiden (Art. 145 der neuen Gemeindeordnung vom
24. Juni 1874.)
In denjenigen Fällen, wo eine Gemeinde auf deshalb erhaltene Auffor-
derung einen geeigneten Orts-Steuereinnehmer nicht wählt oder der Gewählte
diese Stelle nicht annimmt, und hierdurch für den ordnungsmäßigen Gang der
Steuererhebung nachtheilige Verzögerungen entstehen, steht Unserem Staats-
Ministerium die Befugniß zu, wegen einstweiliger Verwaltung der Steuerein-
nahme nach Befinden auf Kosten der betreffenden Gemeinde Verfügung zu treffen.
(Ziffer II. des Gesetzes vom 17. Dezember 1853, Seite 1 des Regierungs-
Blattes von 1854.)
8. 56.
Der Gemeindevorstand ist mit Rücksicht auf die Vertretungspflicht des
Steuereinnehmers durch die Gemeinde befugt, von der Dienstverwaltung des
Steuereinnehmers Einsicht zu nehmen, um sich zu überzeugen, daß dieselbe ge-
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