Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

396 
(Art. 46 al. 2 und 3) zu veranlassen und hierauf das Ergebniß dieser Wahl 
mittelst einer deßhalb zu erstattenden Anzeige Behufs demnächstiger weiterer 
Verfügung zur Kenntniß des Finanz-Departements Unseres Staats-Ministeriums 
zu bringen. 
Diese Anzeige, welche die ausdrückliche Bezugnahme auf den Beschluß des 
Gemeinderathes und bezüglich der Gemeindeversammlung zu enthalten hat, muß 
von dem Bürgermeister, falls aber dieser selbst zum Steuereinnehmer auser- 
sehen worden sein sollte, durch dessen Stellvertreter, unter Mitunterschrift des 
Vorsitzenden des Gemeinderathes, bezüglich der Gemeindeversammlung vollzogen 
und von dem betreffenden Bezirks-Direktor beglaubigt sein. 
Die Forderung einer Kaution von dem Steuereinnehmer bleibt lediglich 
der Gemeinde überlassen, welche denselben zu vertreten hat. 
Die Verpflichtung des von der Gemeinde gewählten Steuereinnehmers nach 
der beigefügten Eides-Notul unter A, ingleichen dessen Diensteinweisung und 
die Uebergabe der Einnahme an denselben erfolgt — wenn gegen die Wahl 
und den Gewählten nichts Erhebliches zu erinnern ist — auf Anordnung des 
Finanz-Departements Unseres Staats-Ministeriums, als der obersten Dienstbe- 
hörde des Steuereinnehmers, in der Regel durch das betreffende Rechnungsamt. 
Ueber etwaige Beschwerden im Betreff des Wahlverfahrens oder im Betreff 
der Person des Gewählten ist von dem Bezirks-Direktor, bezüglich dem Be- 
zirksausschusse zu entscheiden (Art. 145 der neuen Gemeindeordnung vom 
24. Juni 1874.) 
In denjenigen Fällen, wo eine Gemeinde auf deshalb erhaltene Auffor- 
derung einen geeigneten Orts-Steuereinnehmer nicht wählt oder der Gewählte 
diese Stelle nicht annimmt, und hierdurch für den ordnungsmäßigen Gang der 
Steuererhebung nachtheilige Verzögerungen entstehen, steht Unserem Staats- 
Ministerium die Befugniß zu, wegen einstweiliger Verwaltung der Steuerein- 
nahme nach Befinden auf Kosten der betreffenden Gemeinde Verfügung zu treffen. 
(Ziffer II. des Gesetzes vom 17. Dezember 1853, Seite 1 des Regierungs- 
Blattes von 1854.) 
8. 56. 
Der Gemeindevorstand ist mit Rücksicht auf die Vertretungspflicht des 
Steuereinnehmers durch die Gemeinde befugt, von der Dienstverwaltung des 
Steuereinnehmers Einsicht zu nehmen, um sich zu überzeugen, daß dieselbe ge- 
« 60*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.