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setzmäßig und ordnungsmäßig geführt wird und eine unstatthafte Anschwellung
von Resten nicht Statt findet.
S. 6.
Die vorgesetzten Dienstbehörden des Orts-Steuereinnehmers sind:
a) in erster Instanz das Rechnungsamt,
b) in höherer Instanz das Finanz-Departement Unseres Staats-Mini-
steriums.
Der Orts-Steuereinnehmer hat deren dienstlichen Anordnungen pünktlich
Folge zu leisten, und es sind diese Behörden befugt, ihn nöthigenfalls durch
Disziplinar-Maßregeln hierzu anzuhalten, auch sich von der Gesetzmäßigkeit
seiner Verwaltung und der Ordnung seiner Dienstführung durch anzuordnende
Revifionen und Kasse-Visitationen zu überzeugen.
S. 7.
Zeigt sich ein von der Gemeinde ernannter Steuereinnehmer für dieses
Geschäft unfähig, läßt sich derselbe ungeachtet über ihn verhängter Disziplinar-
Strafen wiederholt Säumnisse und Unordnungen zu Schulden kommen, so hat
das Finanz-Departement Unseres Staats-Ministeriums die Gemeinde zur Ent-
lassung desselben und zur Wahl eines anderen tanglichen Mannes für dieses
Geschäft anzuhalten. Ebenso kann die sofortige interimistische Stellung eines
anderen Steuereinnehmers verlangt werden, wenn der im Dienste befindliche
wegen eines Vergehens oder Verbrechens in Untersuchung geräth. Erfolgt
dessen Verurtheilung, so ist derselbe seines Amtes als Stenereinnehmer von
der Gemeinde definitiv zu entlassen.
So lange eine erledigte Orts-Steuereinnahme durch ordnungsmäßige
Wahl eines geeigneten Einnehmers von Seiten der Gemeinde nicht besetzt ist,
hat nöthigenfalls das Finanz-Departement Unseres Staats-Ministeriums für
einstweilige Verwaltung der Stelle, nach Befinden auf Kosten der Gemeinde,
Verfügung zu treffen (Punkt II. des Nachtrages vom 17. Dezember 1853 zu
dem Gesetze über Neugestaltung der Staatsbehörden, Seite 1 des Regierungs-
Blattes v. J. 1854).