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Zweiter Abschnitt.
Von dem Geschäftsbereiche der Orts-Steuereinnehmer.
8. 8.
Den Orts-Steuereinnehmern liegt die Erhebung
1) sämmtlicher direkter Steuern, als:
a) der alten Landsteuer,
b) der allgemeinen Einkommensteuer ersten und zweiten Theiles der Orts-
Quoten, und
c) der Erwerbsteuer von fremden Handel= und Gewerbe-Treibenden, so-
weit sie dazu besonders beauftragt sind,
2) der Hundesteuer,
3) der Landes-Brandversicherungsbeiträge
ob, welche innerhalb des Gemeindebezirkes ihres Ortes (und zwar zu 1 auch
von den im Orts-Kataster eingetragenen eximirten Grundstücken, oder von
außerhalb des Gemeindebezirkes wohnenden, aber in der Orts-Steuerrolle ein-
gezeichneten Personen) aufzubringen sind, nach den nachstehend hinsichtlich der
einzelnen Steuergattungen angegebenen Grundlagen.
8. 9.
Die alte Landsteuer wird von sämmtlichen im Gemeindebezirke liegenden,
ingleichen von den in dem Kataster des Ortes eingetragenen auswärtigen steuer-
baren Grundstücken erhoben, nach Maßgabe der darüber aufsgestellten Steuer-
Kataster mit dem Betrage von jährlich acht und ein Drittel Terminen (88. 4
und 5 des Gesetzes vom 6. Mai 1874 betreffend den zweiten Nachtrag zu
dem revidirten Gesetze über die Stenerverfassung des Großherzogthums vom
18. März 1869, Seite 189 des Regierungs-Blattes von 1874.)
§. 10.
Die Erhebung der allgemeinen Einkommensteuer erfolgt nach Maßgabe des
Gesetzes über die allgemeine Einkommensteuer vom 19. März 1869 (Seite 57
des Regierungs-Blattes von 1869), des Nachtrags hierzu vom 7. Mai 1874
(Seite 191 des Regierungs-Blattes von 1874) und nach den Verordnungen
zur Ausführung dieser Gesetze vom 19. November 1869 (Seite 369 des Re-
gierungs-Blattes) und vom 11. November 1874 (Seite 385 des Regierungs-
Blattes) auf der Grundlage der von dem Rechnungsamte oder der verordneten