Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

397 
Zweiter Abschnitt. 
Von dem Geschäftsbereiche der Orts-Steuereinnehmer. 
8. 8. 
Den Orts-Steuereinnehmern liegt die Erhebung 
1) sämmtlicher direkter Steuern, als: 
a) der alten Landsteuer, 
b) der allgemeinen Einkommensteuer ersten und zweiten Theiles der Orts- 
Quoten, und 
c) der Erwerbsteuer von fremden Handel= und Gewerbe-Treibenden, so- 
weit sie dazu besonders beauftragt sind, 
2) der Hundesteuer, 
3) der Landes-Brandversicherungsbeiträge 
ob, welche innerhalb des Gemeindebezirkes ihres Ortes (und zwar zu 1 auch 
von den im Orts-Kataster eingetragenen eximirten Grundstücken, oder von 
außerhalb des Gemeindebezirkes wohnenden, aber in der Orts-Steuerrolle ein- 
gezeichneten Personen) aufzubringen sind, nach den nachstehend hinsichtlich der 
einzelnen Steuergattungen angegebenen Grundlagen. 
8. 9. 
Die alte Landsteuer wird von sämmtlichen im Gemeindebezirke liegenden, 
ingleichen von den in dem Kataster des Ortes eingetragenen auswärtigen steuer- 
baren Grundstücken erhoben, nach Maßgabe der darüber aufsgestellten Steuer- 
Kataster mit dem Betrage von jährlich acht und ein Drittel Terminen (88. 4 
und 5 des Gesetzes vom 6. Mai 1874 betreffend den zweiten Nachtrag zu 
dem revidirten Gesetze über die Stenerverfassung des Großherzogthums vom 
18. März 1869, Seite 189 des Regierungs-Blattes von 1874.) 
§. 10. 
Die Erhebung der allgemeinen Einkommensteuer erfolgt nach Maßgabe des 
Gesetzes über die allgemeine Einkommensteuer vom 19. März 1869 (Seite 57 
des Regierungs-Blattes von 1869), des Nachtrags hierzu vom 7. Mai 1874 
(Seite 191 des Regierungs-Blattes von 1874) und nach den Verordnungen 
zur Ausführung dieser Gesetze vom 19. November 1869 (Seite 369 des Re- 
gierungs-Blattes) und vom 11. November 1874 (Seite 385 des Regierungs- 
Blattes) auf der Grundlage der von dem Rechnungsamte oder der verordneten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.