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8. 8.
Das Großherzoglich Sächsische Staats-Ministerium verpflichtet sich, falls
von den Seitens der betreffenden Weimarischen Behörden der Anstalt über—
wiesenen Staats-Angehörigen des Großherzogthums Sachsen während ihrer
Detention in der Anstalt Verbrechen und Vergehen verübt werden, welche
strafgerichtlich zu ahnden sind, alle deshalb der Anstalt erwachsenden Kosten
zu tragen.
Für den Fall, daß die wegen jener Verbrechen oder Vergehen erkannten
Freiheitsstrafen in der Anstalt zu Zeitz zum Vollzug gelangen, erfolgt die
Berechnung und Erstattung der Haftkosten nach den Festsetzungen des §. 4.
Die Anstalt sendet die Gesammt-Liquidation dieser und der erstgedachten
Kosten nach vorheriger Prüfung Seitens der Landarmen-Direktion zu Merseburg
vierteljährlich dem Großherzoglich Sächsischen Staats-Ministerium in Weimar
zur Verfügung der Zahlung in die Anstaltskasse zu.
8. 9.
Vorstehende Uebereinkunft wird unter Festsetzung einer beiden Kontrahenten
zustehenden zweijährigen Kündigungsfrist dergestalt jedoch, daß der Rücktritt des
Großherzogthums vor dem 1. Januar 1878 nicht erfolgen und somit von dem-
selben frühestens am 1. Januar 1876 gekündigt werden darf, abgeschlossen.
Außerdem soll dieselbe sobald und soweit für beide Theile revocabel sein,
als die Ausführung derselben in der einen oder andern Hinsicht durch reichs-
gesetzliche Vorschriften über die Vollziehung der einzelnen Strafarten des
Strafgesetzbuchs unzulässig werden sollte.
So geschehen Weimar am 31. März 1873.
Freiherr von Groß,
Großherzoglich Sächsischer Geheimer Staatsrath und Chef des
Ministerial-Departements des Aeußern und Innern.
Merseburg den 10. April 1873.
Der Landarmen-Direktor der Provinz Sachsen,
G Louis Freiherr von Wintzingerode· Knorr,
Königlicher Landrath a. D.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.