Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Steuer-Lokalkommission darüber aufgestellten und an die Orts-Steuereinnehmer 
abgegebenen Steuerrollen zum ersten und zweiten Theile der Orts-Quote mit 
den daraus sich ergebenden jährlichen Steuerbeträgen. 
§. 11. 
Die Erwerbstener von fremden Kauf= und Handels-Leuten (Gesetz vom 
27. April 1844 S. 33 fg. des Regierungs-Blattes) wird nur von solchen 
Orts-Steuereinnehmern erhoben, welche sich am Sitze einer Polzeibehörde be- 
finden, die zur Ertheilung von Gewerbescheinen — auf deren Grunde jene Er- 
hebung Statt zu finden hat — befugt ist (Ministerial-Verordnung vom 
22. Mai 1850 §. 32, Seite 541 des Regierungs-Blattes und Ministerial= 
Bekanntmachung vom 30. März 1869 Ziffer I., Seite 38 des Regierungs- 
Blattes). 
§. 12. 
Die Erhebung der Hundestener ist zu bewirken nach Maßgabe des Gesetzes 
vom 12. Mai 1852 (S. 115 fg. des Regierungs-Blattes) mit den Nachträgen 
dazu vom 15. Dezember 1853 (S. 353 fg. des Regierungs-Blattes) und vom 
10. Februar 1868 (S. 98 des Regierungs-Blattes) und der dazu gehörigen 
Ausführungsverordnung vom 12. Mai 1852 (S. 117 fg. des Regierungs- 
Blattes) mit dem Nachtrage zu derselben vom 15. Februar 1854 (S. 173 
des Regierungs-Blattes) und der Ministerial-Bekanntmachung vom 2. März 
1868 (S. 106 des Regierungs-Blattes) auf dem Grunde der von der Orts- 
Polizeibehörde aufgestellten und der Orts-Steuereinnahme von dem ihr vorge- 
setzten Rechnungsamte zugefertigten Verzeichnisse. 
§. 13. 
Die Landes-Brandversicherungsbeiträge werden nach Maßgabe des Ge- 
setzes vom 28. August 1826 (S. 195 fg. des Regierungs-Blattes) und der 
Verordnung vom 29. Juli 1874 (S. 335 des Regierungs-Blattes) auf dem 
Grunde der revidirten Individual-Register erhoben, welche nach Berichtigung 
der eingetretenen Versicherungsveränderungen alljährlich aus dem Brandversiche- 
rungs-Kataster aufgestellt und den Orts-Steuereinnahmen von den Rechnungs- 
ämtern zugesendet werden. 
8. 14. 
Die Orts-Steuereinnehmer haben sich ferner der Kataster-Führung nach
	        
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