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so daß an diesen Tagen jedesmal der Steuerbetrag des laufenden Se-
mesters als angefallen zu betrachten und für jedes Quartal im Laufe
desselben zur Hälfte zu erheben ist.
3) Die Erwerbsteuer von fremden Handels= und Gewerbe-Treibenden bei
der Aushändigung des ausgefertigten Gewerbescheines, welche nur gegen
Zahlung des betreffenden Steuersatzes zu bewirken ist.
4) Die Hundesteuer jedesmal mit dem 1. April und 1. Oktober dergestalt,
daß der halbjährige Betrag derselben, je in den ersten 14 Tagen des
Monats April und des Monats Oktober voraus erhoben werden muß.
5) Die Landes-Brandversicherungsbeiträge an dem Tage, welchen die des-
halb erlassenen besonderen Ausschreiben als Entrichtungstermin festsetzen,
so das innerhalb vier Wochen, von diesem Tage an gerechnet, die Er-
hebung der Beiträge vollständig zu erfolgen hat.
§. 17.
Die Entrichtung der Grundsteuer ist von demjenigen zu fordern, auf dessen
Namen das Grundstück im Kataster eingetragen steht und so lange bis die Ab-
schreibung im Kataster geschehen ist (§. 8 des Gesetzes, die Fortführung der
Steuer-Kataster betreffend, vom 11. März 1839, Seite 62 des Regierungs-
Blattes von 1839). Wenn der angeschriebene Eigenthümer abwesend ist, ohne
einen Bevollmächtigten bestellt zu haben, wenn derselbe die Steuerentrichtung
verweigert, oder aus sonst einem Grunde die Steuern von ihm nicht beigebracht
werden können: so hat der Steuereinnehmer der ihm vorgesetzten Obereinnahme
Anzeige zu machen, damit sich diese, wo nöthig, an das für die Grundsteuern
haftende Grundstück selbst, bezüglich an die Früchte und Erträge desselben halte.
Hinsichtlich der Steuer vom Einkommen aus Grund und Boden (II. Theil
erster Abtheilung der Einkommensteuer - Orts-Quote) sind die in die Steuer-
rolle II. Theils erster Abtheilung eingetragenen Steuerpflichtigen in allen Fällen
für die Abentrichtung des vollen Jahres-Steuerbetrags in Anspruch zu nehmen.
Verlassen zum ersten Theile, oder zum zweiten Theile zweiter Abtheilung
der Einkommensteuer-Orts-Quote beitragspflichtige Personen in der ersten Hälfte
des Jahres nach erfolgter Aufstellung und Publikation der bezüglichen Steuer-
rollen ihren bisherigen Wohnort oder Aufenthaltsort: so ist von denselben
(§. 16 Ziffer 2) in diesem Orte nur der Steuerbetrag für jene Jahreshälfte
zu erheben.