Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

401 
Findet aber der Wegzug solcher Beitragspflichtigen nach dem 1. Juli 
Statt: so ist von denselben die volle Jahressteuer ebenfalls an die Steuerein- 
nahme des Ortes, den sie verlassen, noch zu bezahlen. 
In dem Falle jedoch, wenn ein Reichsangehöriger, welcher zeither im 
Großherzogthume einen Wohnsitz hatte, im Laufe eines Halbjahres das Groß- 
herzogthum verläßt und in einem andern Bundesstaate seinen Wohnsitz nimmt, 
oder wenn ein zeither im Großherzogthume steuerpflichtiger Reichsangehöriger 
ohne Wohnsitz in demselben das Großherzogthum verläßt und sich nach einem 
andern Bundesstaate begiebt, ist von dem Abziehenden die Zahlung der im 
ersten Theile oder im zweiten Theile zweiter Abtheilung der Einkommensteuer- 
Orts-Quote aufällig gewordenen Einkommensteuern nur antheilig auf den Zeit- 
raum bis zum Schlusse des Monats seines Wegzugs zu fordern, ausgenommen 
die Steuern von denjenigen Arten des Einkommens, welche nach dem Reichs- 
gesetze vom 13. Mai 1870 über die Beseitigung der Doppelbesteuerung und 
nach dem Gesetze vom 28. Februar 1872, Ziffer III. (Seite 61 des Regie- 
rungs-Blattes) auch von nicht im Großherzogthume wohnenden, oder sich auf- 
haltenden Reichsangehörigen zu versteuern sind, wozu namentlich das Einkom- 
men aus Gehalt, Wartegeld oder Pension aus einer Großherzoglichen Staats- 
kasse, das Einkommen aus Erbzinsen und andern grundherrlichen Gefällen, 
welche auf Grundstücken im Großherzogthume dinglich ruhen, das Einkommen 
aus Feldgewerbe oder Pachtgewerbe hinsichtlich im Großherzogthume gelegener 
Grundstücke, sowie aus einem im Großherzogthume betriebenen und auch nach 
dem Wegzuge fortgesetzten selbstständigen Geschäfte oder stehenden Gewerbe gehören. 
8. 18. 
Hinsichtlich der Zahlung der zur Ausschreibung kommenden Landes-Brand- 
versicherungsbeiträge finden die im Betreff der Entrichtung der Grundsteuern 
im §. 17 al. 1 gegebenen Vorschriften Anwendung. (§. 44 des Gesetzes vom 
28. August 1826.) 
Vierter Abschnitt. 
Von der Buchführung der Orts-Steuereinnehmer. 
§. 19. 
Die Orts-Steuereinnehmer sind verbunden, über ihre Verwaltung derge- 
stalt Buch und Rechnung zu führen, daß jederzeit daraus vollständig ersehen 
werden kann: 
1874. 61
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.