Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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des Sportel-Gesetzes vom 31. August 1865) enthält, zu versehen. Derselbe 
hat jedesmal, bevor er sein Geschäft beginnt, das Restenverzeichniß dem betref- 
fenden Orts-Steuereinnehmer vorzulegen und von demselben diejenigen Re- 
stanten, welche immittelst bezahlt haben, in dem Verzeichnisse austhun zu lassen. 
S§. 39. 
Ist die exekutivische Erinnerung erfolglos geblieben, so ist alsbald nach 
Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist zur Auspfändung nach Maßgabe der Bestim- 
mungen in den 8§. 7 bis 12 des Gesetzes vom 11. Dezember 1850, die 
Beitreibung der Abgaben an den Staat betreffend (Seite 679 fg. des Regie- 
rungs-Blattes), zu schreiten. Zu diesen Auspfändungen ist, soweit der Diener 
oder der besondere Exekutor der Einnahmebehörde nicht ausreicht, die Diener- 
schaft des Einzelgerichtes des Bezirkes bei diesem zu requiriren. Der zur Aus- 
pfändung abzuordnende Diener ist mit einem schriftlichen Auftrage dazu zu ver- 
sehen, auch anzuweisen, dem Orts-Steuereinnehmer das Verzeichniß der aus- 
zupfändenden Restanten zuvörderst vorzulegen, damit derselbe diejenigen darin 
austhue, welche inzwischen noch gezahlt haben. 
Ergeben sich Anstände bei den Auspfändungen, namentlich wegen der in 
dem §. 11 des vorgedachten Gesetzes berührten Frage, so hat sich das Rech- 
nungsamt deshalb im Falle eines Bedenkens mit dem Dirigenten des Einzeln- 
gerichtes zu benehmen. 
8. 40. 
Sowohl zu den auszufertigenden Exekutions-Verordnungen, als auch zu 
den zu ertheilenden Auspfändungsbefehlen sind die besonders vorgeschriebenen 
gedruckten Formulare zu verwenden. 
Die Exekutoren haben bei der Vollziehung der ihnen übertragenen Funk- 
tionen nach Maßgabe der deshalb ertheilten besonderen Instruktion zu ver- 
fahren. 
§. 41. 
Fehlt es dem Rechnungsamte an geeigneten Räumen zur sicheren Ver- 
wahrung der abgepfändeten Gegenstände, so ist der Diener anzuweisen, diesel- 
ben zur Aufbewahrung an den Gemeindevorstand gegen Empfangsbescheinigung 
abzuliefern, welcher deshalb von dem Rechnungsamte im Voraus zu benach- 
richtigen ist. Hinsichtlich schwer fortzuschaffender oder unterzubringender Ge- 
genstände, insbesondere auch lebender Thiere, kann anstatt der wirklichen Aus-
	        
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