40
pfändung Beschlagnahme eintreten nach Maßgabe des Gesetzes vom 10. März
1869 (Regierungs-Blatt Seite 36) in Verbindung mit §. 20 des Gesetzes
vom 28. Mai 1857 (Regierungs-Blatt Seite 144).
§. 42.
Nach Ablauf der in dem §. 13. des Gesetzes vom 11. Dezember 1850
bestimmten Frist ist alsbald mit der Versteigerung der abgepfändeten oder in
Beschlag genommenen Gegenstände in dem im §. 41 gedachten Falle durch
den darum anzugehenden Gemeindevorstand zu verfahren.
Das Rechnungsamt hat den Versteigerungs-Termin durch das amtliche
Nachrichtsblatt bekannt zu machen oder, wenn derselbe durch den Gemeinde-
vorstand abzuhalten ist, diesen zum Erlaß der Bekanntmachung zugleich unter
Bestimmung der Frist, binnen welcher die Versteigerung von ihm zu vollziehen,
zu veranlassen, auch dahin zu instruiren, daß die versteigerten Gegenstände nur
gegen Baarzahlung an die Ersteher zu verabfolgen find.
8. 43.
Mit den Erstehungsgeldern ist nach §. 22 des Gesetzes vom 11. Dezember
1850 zu verfahren.
§. 44.
Wegen derjenigen Rückstände, welche durch Auspfändung auch insbesondere
durch Beschlagnahme von noch nicht abgeernteten Früchten und Bodenerzeug-
nissen (§. 15 des Gesetzes vom 11. Dezember 1850) nicht beigetrieben werden
können, sind von dem Rechnungsamte, sobald dieser Fall vorliegt, die geeig-
neten Anträge nach den §§. 16 und 17 des angezogenen Gesetzes bei dem
zuständigen Einzelngerichte zu stellen und das Rechnungsamt hat darauf, daß
demselben zeitig und gehörig entsprochen werde, hinzuwirken, von Verzögerungen
aber Anzeige zu machen.
In gleicher Weise hat das Rechnungsamt wegen der Beitreibung von
Rückständen solcher Restanten, welche sich außerhalb des Großherzogthums auf-
halten, oder deren als Hülfsobjekt dienendes Vermögen sich außerhalb des
Großherzogthums befindet, ungesäumt bei dem zuständigen Einzelngerichte die
erforderlichen Anträge zu stellen und zu betreiben (Ziffer II des Gesetzes vom
18. Februar 1874 Seite 97 des Reg.-Blattes).
1874. 62