Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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Würde für Rechnung der Masse ein Gewerbe des Gemeinschuldners fort- 
getrieben, so ist auch die fernere Entrichtung der Einkommensteuern davon 
aus der Masse in Anspruch zu nehmen. 
§. 46. 
Insbesondere hat aber auch das Rechnungsamt in Fällen der vorbemerkten 
Art bei den zuständigen Einzelngerichten darauf anzutragen, daß die Abführung 
der im Konkurse liquidirten, sowie die von der Masse zu tragenden laufenden 
Steuern und Landes-Brandversicherungsbeiträge nicht bis zur gänzlichen Aus- 
schüttung der Masse ausgesetzt, vielmehr nach den deshalb eintretenden Fällig- 
keits-Terminen bewirkt werde. 
S§. 47. 
Nicht minder ist bei Statt findender Verpfändung von Grundstücken an 
das zuständige Einzelngericht der Antrag zu richten, daß nach §. 146 der 
Verordnung vom 12. März 1841 zur Ausführung. der Gesetze über das Recht 
an Faustpfändern und Hypotheken und über die Vorzugsrechte der Gläubiger 
(Seite 69 des Reg.-Blattes) die Berichtigung der auf solchen Grundstücken etwa 
haftenden Steuerreste von der Pfandschuld thunlichst berücksichtigt werde. 
§. 48. 
Die Rechnungsämter sind wie alle übrige Staatskassen verpflichtet, bei 
der von ihnen zu leistenden Auszahlung von Besoldungen, Wartegeldern, Pen- 
sionen, Dienst= und Wochenlöhnen, die Steuern, welche die Empfänger zu 
entrichten haben, gegen Aufrechnung der von den betreffenden Orts Steuer- 
einnahmen darüber ausgestellten Quittungen, in Abzug zu bringen. 
Wegen gleichmäßiger Beibringung der Einkommensteuern von solchen Per- 
sonen, welchen Dienst-, Wartegeld-, Pensions-Bezüge, Monats= oder Wochen- 
löhne aus Hof= oder anderen öffentlichen Kassen, namentlich auch aus Kassen 
der Gemeinden, Stiftungen und öffentlichen Anstalten zustehen, ist bei den be- 
treffenden Kassen das Erforderliche zu beantragen, und da nöthig, die gericht- 
liche Verbotlegung der den betreffenden Personen zustehenden Bezüge zu be- 
antragen. 
§. 49. 
Behufs der Abentrichtung der Einkommensteuer-Rückstände von Privat- 
Dienern jeder Art und Ordnung haben die Rechnungsämter sich eventuell an 
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