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deren dafür verhafteten Brot- und Lohnherren zu halten (8. 83 des Gesetzes
über die allgemeine Einkommenstener vom 19. März 1869, Seite 57 des
Reg.-Blattes).
§. 50.
Sollten sich, wider Verhoffen, Spuren absichtlicher Restlassung und son-
stigen bösen Willens hierbei, oder wohl gar von Ungehorsam und Widersetz-
lichkeit der Stenerpflichtigen zeigen: so haben die Rechnungsämter solches dem
Finanz-Departement Unseres Staats-Ministeriums alsbald anzuzeigen.
§. 51.
Ueber die Restenbeitreibung haben die Rechnungsämter für jeden zu ihrem
Bereiche gehörigen Ort ein besonderes Aktenstück zu führen.
§. 52.
Gleichwie die Rechnungsämter für die rechtzeitige und sträckliche Vollzie-
hung der ihnen obliegenden Beitreibung der rückständigen Steuern und Brand-
Versicherungsbeiträge in der gesetzmäßigen Weise überhaupt verantwortlich sind:
so werden dieselben insbesondere auch noch daran erinnert, die durch das Gesetz
vom 26. März 1839 (Seite 88 fg. des Reg.-Blattes) bestimmte abgekürzte
Verjährungsfrist von vier Jahren sorgfältig zu beobachten und in jedem Falle
dafür Sorge zu tragen, daß diese Verjährung in Bezug auf ihr unterliegende
Forderungen an Steuergefällen und Brand-Versicherungsbeiträgen rechtzeitig
durch schriftliche oder mündliche Auflage zur Zahlungsleistung, oder durch wirk-
liche Exekution (Gesetz vom 6. September 1844, Seite 147 des Reg.-Blattes)
unterbrochen werde.
§. 53.
Ebenso liegt den Rechnungsämtern ob, bei eigener Verantwortlichkeit dar-
auf zu sehen, daß das unbedingte Vorzugsrecht, welches dem Steuer-Fiskus
(§§. 51 und 52 des Gesetzes über die Vorzugsrechte der Gläubiger vom 7. Mai
1839 Seite 343 fg. des Reg.-Blattes) hinsichtlich derjenigen direkten Steuern
und Landes-Brandversicherungsbeiträge zusteht, die innerhalb der letzten zwei
Jahre vom Ausbruche eines Konkurses an gerechnet erwachsen sind, in den
geeigneten Fällen durch Versäumniß nicht verloren geht.