Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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und Nebra nach Artern die Konzession zum Bau und Betriebe dieser Eisen- 
bahn innerhalb Unseres Staatsgebietes in Gemäßheit des aus der Anlage A 
ersichtlichen Staatsvertrags vom 20. Mai 1872 und in Gemäßheit sowie unter 
Wiederholung der in der Königlich Preußischen Konzessions-Urkunde vom 
27. März 1872 aufgestellten, aus der Anlage B sich ergebenden besonderen 
Bedingungen. 
Zugleich ertheilen Wir der Unstrut-Eisenbahn-Gesellschaft die gnädigste 
Zusicherung, daß Unser unter dem 26. November 1855 erlassenes Gesetz über 
die zur Anlegung der Werrabahn erforderlichen zwangsweisen Eigenthums-Ab- 
tretungen, eventuell etwaige Abänderungen desselben, auch auf die das dies- 
seitige Gebiet berührenden Theile der gedachten Eisenbahn erstreckt und ange- 
wendet werden sollen. 
Die gegenwärtige Urkunde nebst Anlagen soll durch das Regierungs-Blatt 
für das Großherzogthum zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. 
Gegeben Weimar, am 2. Januar 1874. 
Carl Alerander. 
von Groß. 
Konzessions-Urkunde.
	        
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