Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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8. 73. 
Für die mit dem Geschäftskreise der Orts-Steuereinnahme in nothwendi- 
gem Zusammenhange stehenden Offizial-Arbeiten ist die Vergütung in den vor- 
angeführten Emolumenten mit enthalten. 
Urkundlich haben Wir diese mit dem 1. Januar 1875 in Kraft tretende 
Verordnung höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen 
Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 17. November 1874. 
Im Namen und Auftrag Unseres Herrn Vaters 
Königliche Hoheit und Gnaden 
Carl August. 
G. Thon. Stichling. von Groß. 
Verordnung 
über die Erhebung der direkten Steuern, 
der Hundesteuern und der Landes- 
Brandversicherungsbeiträge.
	        
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