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Staatsvertrag
zwischen Sachsen-Weimar und Preußen in Betreff der Herstellung einer
Eisenbahn von Naumburg nach Artern.
Seine Königliche Hoheit, der Großherzog von Sachsen-Weimar, und
Seine Majestät der König von Preußen, von dem Wunsche geleitet, die Eisen-
bahn-Verbindungen zwischen den beiderseitigen Staatsgebieten zu erweitern,
haben zum Behufe einer hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmäch-
tigten ernannt:
Seine Königliche Hoheit, der Großherzog von Sachsen-Weimar:
Allerhöchstihren Regierungsrath Dr. Reinhard
und
Seine Majestät der König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Eberhard D'Avis,
von welchen unter Vorbehalt der Ratifikation der nachstehende Vertrag verab-
redet und abgeschlossen worden ist:
Artikel 1.
Die Hohen kontrahirenden Regierungen sind übereingekommen, eine Eisen-
bahn von Naumburg nach Artern zuzulassen und zu fördern.
Die Großherzoglich Sächsische Regierung wird die Konzession zum Bau
und Betriebe der Bahn für die in Ihrem Gebiete belegene Strecke derselben
Aktien= Gesellschaft ertheilen, welche für die Strecke im Königlich Preußischen
Gebiete konzessionirt werden wird.
Artikel 2.
Die Großherzoglich Sächsische Regierung ist damit einverstanden, daß die
zu konzessionirende Gesellschaft ihr Domicil und den Sitz ihrer Verwaltung
in Preußen nehme und daß das allgemeine gesetzliche Aufsichtsrecht über die
Gesellschaft und ihr Unternehmen von der Königlich Preußischen Regierung
ausgeübt werde.
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