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scheine und Banknoten (vergl. §. 28 der Verordnung vom 17. November 1874)
bei der jedesmaligen Ablieferung einzeln vorzuzählen.
Weimar am 30. November 1874.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
(158) II. Von der Direktion der National-Viehversicherungs-Gesellschaft zu
Kassel, ist an Stelle des Kaufmann Robert Heinrich, der Kaufmann Julius
Große zu Allstedt zum Haupt-Agenten der Gesellschaft für das Großherzog-=
thum bestellt worden.
Unter Rückbezug auf die Bekanntmachung vom 5. September 1871
(Reg.-Blatt S. 141) wird Solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 25. November 1874.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
br. Schomburg.
(159) III. Nachdem Se. Königliche Hoheit der Großherzog den von dem hie-
sigen Sparkasseverein in Veranlassung der bevorstehenden Einführung der Mark-
währung gefaßten Beschluß:
Die Bestimmung des §. 5 des Statuts vom 10. Juli 1849, bezüglich
des Nachtrags dazu vom 17. Jannar 1858, wonach die Einlagen, so-
weit sie volle Thaler erreichen, mit 3⅛ vom Hundert jährlich ver-
interessirt werden, dahin abzuändern:
Die Sparkasse verzinst die Einlagen, soweit sie volle Mark erreichen,
mit 3⅛ vom Hundert jährlich, gewährt die Zinsen aber nur u. s. w.
als einen weitern Nachtrag zu dem vorgedachten Statut zu bestätigen gnädigst
geruht haben, so wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 25. November 1874.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.