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3) Der in §. 10 des Statuts erwähnte Beitrag zur ersten Einrichtung ei-
nes Zöglings nach der Konfirmation wird vom 1. Januar 1875 ab auf
10 bis 15 Neichsmark festgestellt.
So geschehen und gegeben Weimar am 9. Dezember 1874.
6 Carl Alerander.
7 G. Thon. Stichling. von Groß.
Nachtrag
zu dem Statut über die Gründung einer
allgemeinen Waisenversorgungs-Anstalt
des Großherzogthums vom 14. November
1843.
Ministerial-Bekanntmachungen.
[I1641 I. In Abänderung der Bestimmung unter 2 B. unserer Bekannt-
machung vom 28. Juli 1872, die Befreiung des zu landwirthschaftlichen und
gewerblichen Zwecken bestimmten Salzes von der Salzabgabe betreffend (Reg.-
Blatt Seite 373), bringen wir zur öffentlichen Kenntniß, daß nach einem Be-
schluß des Bundesrathes des Deutschen Reiches künftig die Anwendung von
Petroleum, als Denaturirungsmittel, nur bei der Herstellung desjenigen so-
genannten Gewerbe-Bestellsalzes gestattet ist, welches in den Gewerbsräumen
des Empfängers unter amtlicher Aufsicht denaturirt wird.
Weimar am 7. Dezember 1874.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
(165] II. Mit Rücksicht auf die von der Direktion der Weimarischen Bank be-
absichtigte Ausgabe von Banknoten über Beträge von je Einhundert Mark
Deutscher Reichswährung wird die nachstehende Beschreibung dieser Noten hier-
durch zur öffentlichen Kunde gebracht.
Weimar am 3. Dezember 1874.
Großbherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.