Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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3) Der in §. 10 des Statuts erwähnte Beitrag zur ersten Einrichtung ei- 
nes Zöglings nach der Konfirmation wird vom 1. Januar 1875 ab auf 
10 bis 15 Neichsmark festgestellt. 
So geschehen und gegeben Weimar am 9. Dezember 1874. 
6 Carl Alerander. 
7 G. Thon. Stichling. von Groß. 
Nachtrag 
zu dem Statut über die Gründung einer 
allgemeinen Waisenversorgungs-Anstalt 
des Großherzogthums vom 14. November 
1843. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[I1641 I. In Abänderung der Bestimmung unter 2 B. unserer Bekannt- 
machung vom 28. Juli 1872, die Befreiung des zu landwirthschaftlichen und 
gewerblichen Zwecken bestimmten Salzes von der Salzabgabe betreffend (Reg.- 
Blatt Seite 373), bringen wir zur öffentlichen Kenntniß, daß nach einem Be- 
schluß des Bundesrathes des Deutschen Reiches künftig die Anwendung von 
Petroleum, als Denaturirungsmittel, nur bei der Herstellung desjenigen so- 
genannten Gewerbe-Bestellsalzes gestattet ist, welches in den Gewerbsräumen 
des Empfängers unter amtlicher Aufsicht denaturirt wird. 
Weimar am 7. Dezember 1874. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
(165] II. Mit Rücksicht auf die von der Direktion der Weimarischen Bank be- 
absichtigte Ausgabe von Banknoten über Beträge von je Einhundert Mark 
Deutscher Reichswährung wird die nachstehende Beschreibung dieser Noten hier- 
durch zur öffentlichen Kunde gebracht. 
Weimar am 3. Dezember 1874. 
Großbherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Schomburg.
	        
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