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(166] III. In Gemäßheit der Bestimmung im §. 1 Ziffer 1 der unter dem
19. November 1869 ergangenen Verordnung zur Ausführung des Gesetzes
über die allgemeine Einkommen-Steuer vom 19. März 1869 werden alle Die-
jenigen, welche ein Einkommen
1) an Gehalten, Wartegeldern und Pensionen aus Reichs-, Hof-,
Staats= und andern öffentlichen Kassen, namentlich auch aus den Kassen
der Gemeinden, Stiftungen und öffentlichen Anstalten, z. B. Bank-In-
stituten, Eisenbahn-Gesellschaften, Versicherungs-Anstalten u. s. w. (vergl.
§. 4 der Ausführungs-Verordnung vom 19. November 1869.)
2) an Erbzinsen und andern grundherrlichen Gefällen,
3) an Zinsen und Dividenden von Aktiv-Kapitalien bezüglich Aktien
aller Art, ingleichen an Leibrenten
zu beziehen, und solches nach dem vorgedachten Gesetze vom 19. März 1869
in Verbindung mit dem Gesetze über die Steuner-Verfassung des Großherzog-=
thums vom 18. März 1869 und dem Nachtrage hierzu vom 28. Februar 1872,
im Großherzogthume zur Versteuerung anzumelden haben, daran erinnert, diese
Anmeldung bis zum
15. Januar 1875
unter genauer Beobachtung der desfallsigen Vorschriften (§§. 22 bis 34 des
Gesetzes vom 19. März 1869) und überall nach Anleitung der der erwähnten
Ausführungs-Verordnung vom 19. November 1869 beigefügten Muster A. B. C.,
bei den zuständigen Rechnungsämtern oder Steuer-Lokal-Kommissionen (88. 19
bis 21 des Gesetzes vom 19. März 1869) einzureichen.
Gegen die Zuwiderhandelnden werden die in solcher Bezie-
hung gesetzlich geordneten Strafen (§. 36 des Gesetzes vom 19. März
1869) unnachsichtlich in Anwendung gebracht werden.
Hierbei wird zugleich im Betreff der Einkommen-Stener des Großherzog-
thums auf Folgendes aufmerksam gemacht:
J.
Steuerpflichtig im Großherzogthume und von den Bezugsberechtigten
selbst oder deren Vertretern (§. 18 des Gesetzes über die Einkommen-
Steuer vom 19. März 1869) zur Versteuerung anzumelden (zu fati-
ren) sind: