Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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1) Gehalts= und andere Dienst-Bezüge, Wartegeld und Pension 
aus einer Großherzoglichen Staatskasse: 
von jedem Bezugsberechtigten ohne Unterschied, ob derselbe Reichs- 
angehöriger, d. i. Angehöriger des Großherzogthums, oder eines 
andern zum deutschen Reiche gehörigen Landes, oder Fremder, 
d. i. nicht Reichsangehöriger ist, und ohne Unterschied des Wohn- 
sitzes oder des Aufenthaltsortes des Bezugsberechtigten, in dem 
Falle jedoch, wenn ein solcher Bezug von dem Großherzogthume 
und anderen Staaten gemeinsam gewährt wird, nur mit dem an- 
theiligen Betrage, welcher vertragsmäßig vom Großherzogthume ge- 
währt wird; 
2) Gehalts= und andere Dienst-Bezüge aus einer Reichskasse: 
von Jedem, welcher seinen dienstlichen Wohnsitz im Großherzog= 
thume hat; 
3) Wartegeld und Pension aus einer Reichskasse: 
a) von jedem Reichsangehörigen, welcher seinen Wohnsitz im 
Großherzogthume hat, jedoch mit Ausnahme 
aa) Derjenigen, welche neben ihrem Wohnsitze im Großherzogthume 
einen solchen auch in einem andern Lande des deutschen Reichs haben 
und nicht dem Großherzogthume, sondern diesem andern Lande als 
Heimathslande augehören, ingleichen 
bb) Derjenigen, welche neben ihrem Wohnsitze im Großherzogthume 
einen solchen auch in einem andern deutschen Lande haben, und ent- 
weder zugleich in beiden Staaten, oder in keinem derselben die 
Staatsangehörigkeit besitzen, aber am Orte ihres Wohnsitzes im 
andern Lande des Reichs sich aufhalten und daselbst zu den direkten 
persönlichen Steuern zugezogen sind, 
b) von jedem Reichsangehörigen, welcher sich im Großherzog- 
thume aufhält, ohne in einem andern zum deutschen Reiche gehö- 
rigen Lande einen Wohnsitz zu haben; 
4) Gehalts= und andere Dienst-Bezüge aus der Kasse eines frem- 
den, d. h. nicht zum deutschen Reiche gehörigen Staates: 
a) von Reichsangehörigen, welche ihren dienstlichen Wohnsitz im 
Großherzogthume haben, und
	        
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