Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1874. (58)

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b) von Fremden, d. h. Nicht-Reichsangehörigen, welche im Groß- 
herzogthume ihren wesentlichen Aufenthalt nehmen; 
5) Gehalts= und andere Dienst-Bezüge, Wartegeld, und Pension 
aus einer Großherzoglichen Hofkasse: 
a) von den unter 3) bezeichneten Reichsangehörigen, 
b) von Reichsangehörigen, welche ohne Wohnsitz im Reichsge- 
biete ihren Aufenthalt außerhalb des Reichs nehmen, 
c) von Fremden ohne Unterschied ihres Wohnsitzes oder Aufent- 
haltsorts; 
6) Gehalts= und andere Dienst-Bezüge, Wartegeld und Pension 
aus den Kassen inländischer, d. h. dem Großherzogthume angehöriger 
Gemeinden, Stiftungen oder öffentlicher Anstalten: 
a) von den unter 3) bezeichneten Reichsangehörigen, 
b) von Staatsangehörigen des Großherzogthums, welche ohne 
Wohnsitz im deutschen Reiche ihren Aufenhalt außerhalb des letz- 
teren nehmen, so lange sie nicht zugleich die Staatsangehörigkeit 
des fremden Staates besitzen, in welchem sie ihren Aufenthalt ge- 
nommen haben, und 
c) von Fremden ohne Unterschied ibres Wohnsitzes oder Aufent- 
haltsortes; 
7) Gehalts= und andere Dienst-Bezüge aus Hofkassen eines an- 
dern Staates, ingleichen aus den Kassen ausländischer, d. h. 
dem Großherzogthume nicht angehöriger Gemeinden und Stiftungen: 
a) von den unter 3) bezeichneten Reichsangehörigen, dafern sie 
nicht außerhalb des Reichsgebietes wesentlichen Aufenthalt nehmen, 
b) von Fremden, welche im Großherzogthume ihren wesentlichen 
Aufenthalt nehmen; 
8) Wartegeld und Pension aus Hofkassen eines andern Staates, 
ingleichen aus den Kassen ausländischer Gemeinden und 
Stiftungen: 
von den unter 3) bezeichneten Reichsangehörigen; 
9) Zinsen und Dividenden von Aktiv-Kapitalien einschließlich 
von Aktien, ingleichen Leibrenten:
	        
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